
Mit Urteil vom 16.04.2026 hat der V. Senat des BFH entschieden, dass Angehörige eines freien Berufs die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen können, wenn sie ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 und präzisiert zugleich die Anforderungen an die Abgrenzung zwischen einer bloßen Buchführung und einer steuerlich maßgeblichen Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Die Entscheidung betrifft insbesondere freiberufliche Einzelkanzleien, Sozietäten und Partnerschaften, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind, sich aber freiwillig für eine kaufmännische Buchführung mit regelmäßigen Jahresabschlüssen entschieden haben. Für diese Unternehmen kann die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung und die umsatzsteuerliche Abwicklung haben.