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Umsatzsteuer - Konsignationslager § 6b UStG

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Konsignationslager § 6b UStG

Inhaltsverzeichnis

Konsignationslager § 6b UStG

Seit dem 01.01.2020 greift die Neuregelung des § 6b UStG zur „Vereinfachung“ des Besteuerungsverfahrens im Zusammenhang mit Konsignationslagern in der EU.

Was sind sogenannte Konsignationslager?

Der liefernde Unternehmer hat bei seinem Erwerber ein Warenlager. Das Konsignationslager ist also ein Warenlager, das vom Lieferanten auf eigene Kosten bei einem Abnehmer unterhalten wird. Die Ware bleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis sie vom Kunden entnommen wird. Der Vorteil liegt auf der Hand, der Erwerber bezieht die Ware erst bei Bedarf.

Sinn und Zweck des § 6b UStG ist eine Vereinfachung solcher Vorgänge, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Sobald § 6b UStG zum Tragen kommt, wird erst im Zeitpunkt der Entnahme im Abgangsland eine steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und beim Erwerber ein innergemeinschaftlicher Erwerb angenommen.

Durch die Vorschrift § 6b UStG wird ein innergemeinschaftliches Verbringen bzw. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des liefernden Unternehmers im Bestimmungsland verhindert, wenn die Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Sollte es also keine entsprechende Vorschrift geben, müsste im Zeitpunkt der Warenbewegung eine Besteuerung vorgenommen werden. Der Unternehmer hätte dann aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb einen Vorsteuerabzug und müsste im Zeitpunkt der Veräußerung an den Kunden eine reguläre Lieferung versteuern, während bei dem Abnehmer ein Vorsteuerabzug zu prüfen wäre. Doch jetzt hilft § 6b UStG ab.

 Tatbestandsmerkmale § 6b UStG:

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Zusammenfassung: 2 Schritte, die beim Vorliegen eines Konsignationslagers zu beachten sind

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Zeitliche Beschränkung gem. § 6b Abs. 3 und 4 UStG:

Wird die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes bewirkt, so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als innergemeinschaftliche Lieferung in Form des ig. Verbringens, § 3 Abs. 1a UStG i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG und entsprechend im Bestimmungsmitgliedstaat als ig. Erwerb, § 1a Abs. 2 UStG.

Beispiel

Mats aus Bremen vertreibt Brandschutztüren. Für die Erstellung benötigt er besondere Gummibänder. Den Großteil dieser Einbauteile bezieht Mats von einem Unternehmer Peter aus Belgien, welcher die Ware aus Belgien nach Deutschland transportiert und diese anschließend in ein Warenlager bringt. Peter hat in Deutschland keine Betriebsstätte. Dieses Warenlager ist für Mats errichtet und befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Unternehmen. Das Eigentum an den Bändern verbleibt bis zur Entnahme durch Mats bei Peter. Es wurde vereinbart, dass die Ware spätestens nach 3 Monaten entnommen und verarbeitet wird.

Am 17.02.2022 bringt Peter Gummibänder im Wert von 250.000 € (netto) von Belgien nach Deutschland in das Warenlager/Konsignationslager. Mats entnimmt diese Gummibänder bereits alle am 17.03.2022, da seine Angebote auf dem Markt stark gefragt werden. Mats rechnet, wie vorab vereinbart, gegenüber Peter per Gutschrift am 28.03.2022 ab.

Würdigen Sie den Fall. Sämtliche Aufzeichnungspflichten wurden ordnungsgemäß erfüllt und eine richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung wurde abgegeben. Des Weiteren sind alle anderen formellen Voraussetzungen des § 6b UStG erfüllt.

Lösung

Die Tatbestandsmerkmale des § 6b UStG sind erfüllt. § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG: Die Gummibänder werden durch Peter befördert und gelangen von einem Mitgliedstaat Belgien in einen anderen Mitgliedstaat Deutschland. Es besteht eine Vereinbarung zwischen Peter und Mats (Erwerber steht fest) und der Gegenstand verbleibt in Deutschland. § 6b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UStG sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 6b Abs. 2 UStG hat Peter im Zeitpunkt des Warentransports von Belgien nach Deutschland kein ig Verbringen und keinen ig Erwerb zu versteuern (§ 3 Abs. 1a UStG und § 1a Abs. 2 UStG).

Mit der Entnahme am 17.03.2022 führt Peter eine in Belgien steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus. Mats hat zum selben Zeitpunkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern gem. § 1a Abs. 1 UStG. Dieser ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Deutschland (§ 3d Satz 1 UStG, Inland) steuerbar und mangels § 4b UStG steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 250.000 € und die Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG 19 %) 47.500 €. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG mit Ausstellung der Rechnung am 28.03.2022.

Mats ist gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG zum Vorsteuerabzug in Höhe von 47.500 € berechtigt. Ein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG ist nicht ersichtlich, so dass er mit Ablauf des Monats März die Vorsteuer absetzen kann (§ 16 Abs. 2 S. 1 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG).