Der zweite große Tatbestand, der Umsatzsteuer auslöst, ist die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet. Hierunter versteht man die
- Einfuhr
- von Gegenständen
- aus dem Drittlandsgebiet
- in das Inland oder
- in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 1 I Nr. 4 UStG).