Bei einer Lieferung mit Warenbewegung ist zu unterscheiden zwischen
- Beförderungslieferungen und
- Versendungslieferungen.
Bezüglich des Orts der Lieferung werden beide hingegen identisch behandelt. Unter einer Beförderung versteht man jede Fortbewegung eines Gegenstandes (§ 3 VI 2 UStG). Eine Versendung hingegen liegt vor, wenn man die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 VI 3 UStG). Eine Lieferung mit Warenbewegung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 VI 1 UStG).