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Ablaufhemmung bei Steuervergehen gem. § 171 Abs. 7 AO
Diese Vorschrift zur Ablaufhemmung hat den Zweck, zu verhindern, dass bei Steuerhinterziehungen i.S.d. § 370 AO oder leichtfertigen Steuerverkürzungen nach § 378 AO die Festsetzungsverjährung eintritt, obwohl die Strafverfolgungsverjährung bzw. die Frist für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beträgt z.B. 15 Jahre in Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 6 AO (§ 376 Abs. 1 AO).
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