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Ablaufhemmung bei Folgebescheiden gem. § 171 Abs. 10 AO
Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids, so der Wortlaut des § 171 Abs. 10 S. 1 AO.
Es folgt eine Übersicht über die Ablaufhemmung von Grundlagenbescheiden:
Damit zeigt der Gesetzgeber, dass ihm durchaus bewusst ist, dass Menschen ihre Einkommensteuererklärungen oft vor den Feststellungserklärungen einreichen. Die Folgeerklärung geht also der Grundlagenerklärung voran. Das hat zur Folge, dass i.d.R. auch die Folgebescheide vor den Grundlagenbescheiden ergehen. Um sicherzustellen, dass gemäß der Bindungswirkung eine Anpassung des Folgebescheides an den Grundlagenbescheid noch möglich ist, gibt es die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO.
Übungsfall:
Klaus Bär wohnt im Finanzamtsbezirk Wuppertal-Barmen und betreibt in der Nachbarstadt Velbert seine Schreinerei. Er hat seine ESt-Erklärung 00 im Jahre 01 und seine Feststellungserklärung 00 (gesonderte Gewinnfeststellung, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO und § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AO) im Jahre 03 abgegeben. Die Veranlagungen erfolgten im Jahr des Einreichens. Im November 07 entdeckt Bär in seinem Feststellungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO), die sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt hat. Er beantragt unverzüglich Berichtigung beider Bescheide.
Lösung:
Zunächst ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung auf Feststellungsbescheide entsprechend anzuwenden sind (§ 181 Abs. 1 AO). Feststellungsbescheide werden in vielerlei Hinsicht mit Steuerbescheiden gleichgestellt.
Prüfungstipp
Bei Feststellungsbescheiden in der Klausur immer zu Beginn den § 181 Abs. 1 AO nennen.
Damit begann die Feststellungsfrist der gesonderten Gewinnfeststellung mit Ablauf 03 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AO), dauerte vier Jahre und endete planmäßig mit Ablauf 07.
Da er seinen Antrag auf Berichtigung des Grundlagenbescheids gestellt hat, greift nunmehr die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO ein. Die Feststellungsfrist läuft nicht ab, bevor über diesen Antrag unanfechtbar entschieden ist.
Die planmäßige Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid 00 wäre Ende 05 abgelaufen (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Nunmehr findet jedoch, soweit die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit im Grundlagenbescheid greift, die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO Anwendung. Ergeht irgendwann der berichtigte Grundlagenbescheid, dann hat das FA ab Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO) noch zwei Jahre Zeit, die Änderung im Folge-Bescheid, also dem EStB, durchzuführen (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).
§ 171 Abs. 10 S. 1 AO greift auch dann, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid bereits abgelaufen ist. Es beginnt also stets eine neue Zwei-Jahres-Frist zu laufen. Wird in einem Feststellungsbescheid ein VdN aufgehoben, so steht dies einer Feststellung ohne VdN gleich (§ 181 Abs. 1 AO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 AO). Auch in diesem Fall wird die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO insoweit ausgelöst.