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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Besteuerungsgrundsätze gem. § 85 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Besteuerungsgrundsätze gem. § 85 AO

Besteuerungsgrundsätze gem. § 85 AO

Gleichheitsgrundsatz

Merke

Zu den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen gehören

  • der Gleichheitsgrundsatz,
  • der Untersuchungsgrundsatz und
  • die Mitwirkungspflichten.

Der Gleichheitsgrundsatz nach § 85 AO besagt, dass das Finanzamt die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben hat. Hierbei ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Steuerpflichtige die Steuern nicht verkürzen aber auch Steuern nicht zu Unrecht gegenüber dem Steuerpflichtigen erhoben werden. Damit der Gleichheitsgrundsatz angewendet werden kann und insbesondere die Gesetze einheitlich ausgelegt werden können, wurden zu den wichtigsten Steuerarten Steuerrichtlinien von der Finanzverwaltung nach Ermächtigung durch Art. 108 VII GG erlassen. Diese Richtlinien binden nicht den Steuerpflichtigen, wohl aber die Verwaltung. Insbesondere ist es dem Finanzamt verwehrt, in Einzelfällen die Anwendung gewisser Steuerrichtlinien abzulehnen, obwohl die Anwendung auf den Einzelfall möglich wäre, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen. Genauso können die einzelnen Landesfinanzbehörden zwar Richtlinien um Erlasse und OFD-Verfügungen ergänzen, nicht aber diese abändern.

Merke

Dies alles führt insgesamt dazu, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat, nach Maßgabe insbesondere auch der Richtlinien und nicht nur der Gesetze besteuert zu werden.

Mitwirkungspflichten

Nach § 90 Abs. 1 AO sind die Beteiligten eines steuerlichen Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen

  • vollständig und
  • wahrheitsgemäß offenlegen und
  • die ihnen bekannten Beweismittel angeben.

In Verbindung mit § 93 Abs. 1 AO müssen die Beteiligten die erforderlichen Auskünfte erteilen.