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Form von Verwaltungsakten gemäß § 119 Abs. 2 AO
Die Form des Verwaltungsaktes finden wir im § 119 AO geregelt. Insbesondere § 119 Abs. 2 AO regelt die mögliche Darstellung.
Ein Verwaltungsakt kann
- schriftlich,
- elektronisch,
- mündlich oder
- in anderer Weise erlassen werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein mündlicher Verwaltungsakt immer schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.