Der BGH hat der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilrecht die Rechtsfähigkeit zugesprochen und die Haftung der Gesellschafter entsprechend der Haftung der OHG-Gesellschafter bejaht, also §§ 128 ff. HGB angewendet.
Der BGH hat auch die Haftung für gesetzliche Schulden bejaht, die vor dem Eintritt des Gesellschafters entstanden sind.
Hinweis
Beachten Sie die Ausführungen zur Haftung der Gesellschafter einer OHG.
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