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Die Haftung der GmbH 

Die Haftung der GmbH ist für Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 II GmbHG).

Hinweis

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An dieser Stelle sollte der Unterschied zwischen Gesellschaftsvermögen und Stammkapital beachtet werden. Das Mindestkapital einer GmbH kann das Mindestkapital von 25.000 € als Stammkapital haben, aber das Gesellschaftervermögen kann mehrere Millionen Euro umfassen. Die Haftung ist hier nicht auf das Stammkapital beschränkt, sondern umfasst das gesamte vorhandene Gesellschaftsvermögen.

Die Haftung der Gesellschafter 

Die Gesellschafter haften nur mit der Höhe ihrer Einlage. Ist die Einlage vollständig eingezahlt, kann der Gesellschafter nicht hinzugezogen werden. Vor Eintragung in das Handelsregister haftet der Gesellschafter jedoch unbeschränkt und unmittelbar.

Die Haftung des Geschäftsführers

Bei der Haftung der Geschäftsführer kommt es darauf an, wer ihn in die Haftung nimmt, da diese sich aus verschiedenen Grundlagen ergeben kann. Haftungsgrundlage können insbesondere sein:

  • gegenüber der GmbH:
    • § 43 II GmbHG bei der Haftung für Pflichtverletzungen,

    • §§ 15a und b InsO für die Haftung für Zahlungen, die nach der Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung dennoch vorgenommen wurden.

  • gegenüber Dritten:
    • § 826 BGB oder § 823 I BGB für Fälle der Durchgriffshaftung,

    • § 15a InsO i.V.m. § 823 II BGB bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht,

    • § 266a StGB i.V.m. § 823 II BGB bei Nichtabführung von Sozialabgaben oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt,

    • § 283 StGB i.V.m. § 823 II BGB bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, wenn Vermögen beiseitegeschafft wurde,

    • § 283c StGB i.V.m. § 823 II BGB bei Gläubigerbegünstigung,

    • § 69 AO i.V.m. § 34 AO bei der Verletzung steuerlicher Pflichten,

    • § 71 AO, wenn Steuern hinterzogen werden.

Hinweis

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In der mündlichen Prüfung müssen nicht alle Haftungsansprüche und Rechtsgrundlagen von Geschäftsführern gekannt werden. Sollten allerdings in der mündlichen Prüfung Fragen hierzu auftauchen, sollten zumindest eine kleine Auswahl an Ansprüchen bekannt sein.

Verlustdeckungs- und Vorbelastungshaftung

Zur Verlustdeckungs- und Vorbelastungshaftung schauen wir uns folgende Lernvideos an.

Handelndenhaftung der Vor-GmbH

Nun betrachten wir noch die Handelndenhaftung gem. § 11 II GmbHG bei der Vor-GmbH.