Der Werbeträger ist eine Sache, eine andere die Werbebotschaft. Kommen wir zunächst zum Werbeträger. Grundsätzlich ist kein Medium als Werbeträger ausgeschlossen, soweit dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Werbenden beeinträchtigt wird. So das Bundesverfassungsgericht.
So wurden von der Rechtsprechung als zulässig erachtet:
- Werbung auf einer Straßenbahn
- Banden- und Trikotwerbung
- Werbeplakate an Ampelkreuzungen
Die Art des Werbeträgers ist daher nicht problematisch.
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Unerlaubte Einzelfallwerbung
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