Eine sogenannte AnbahnungsWerbung, also eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung, ist unzulässig; § 57a StBerG, § 10 (3) BOStB. Das direkte Ansprechen von potenziellen Mandanten durch Verteilung von Flyern in Briefkästen, der Versand von Rundschreiben etc. an Nichtmandanten ist zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt.
Beispiel
So war der Versand von über 30.000 Kanzleibroschüren von Rechtsanwälten an Gewerbetreibende, die keine Mandanten waren, vom BGH als zulässig erachtet worden.
Wie ist dann diese Einschränkung der unerlaubten Einzelfallwerbung zu verstehen?
Nach der Berufsordnung liegt eine nach § 57a StBerG unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall insbesondere dann vor, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt.
Der BGH verlangt zusätzlich, dass die Werbung nicht aufdringlich sein darf und auch nicht versuchen darf, eine Notlage des Umworbenen auszunutzen, in der er sich möglicherweise nicht frei entscheiden kann.
Beispiele unzulässiger Einzelfallwerbung:
- Ansprache von Unfallopfern am Unfallort durch Rechtsanwalt.
- An Tankstellenpächter: Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zu viel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen.
- Einladung potenzieller Geschädigter eines Fonds zu einer Informationsveranstaltung. Im Gegensatz zu erlaubter Briefpost, kann in einer Präsenzveranstaltung “Druck” auf die Umworbenen ausgeübt werden.
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