Für folgende Rückstellungen bestehen gesonderte steuerrechtliche Vorschriften:
- Rückstellungen für aus künftigen Erträgen zu tilgende Verpflichtungen (§ 5 Abs. 2a EStG),
- Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 Abs. 3 EStG, R 5.7 Abs. 7 EStR),
- Rückstellungen für Dienstjubiläumsverpflichtungen (§ 5 Abs. 4 EStG),
- Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).
Für Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten besteht ein Verbot der Bildung von Rückstellungen.