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Buchführung - Außerplanmäßige Abschreibungen

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Buchführung

Außerplanmäßige Abschreibungen

Wenn ein Gegenstand des Anlagevermögens plötzlich und unerwartet, beispielsweise durch eine Katastrophe, einen Unfall etc., einen Wertverlust erleidet, schreibt man diesen Wertverlust als außerplanmäßige Abschreibung auf dem Konto "außerplanmäßige Abschreibungen" ab (nicht mit dem Konto "Abschreibungen" für planmäßige Abschreibungen verwechseln!).

Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anlagevermögen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB); bei einer nur vorübergehenden Wertminderung sind sie nur bei Finanzanlagen erlaubt (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Das entspricht dem gemilderten Niederstwertprinzip. Im Umlaufvermögen gilt dagegen das strenge Niederstwertprinzip: Hier muss auch bei nur vorübergehender Wertminderung auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Steuerlich besteht bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Wahlrecht, den niedrigeren Teilwert anzusetzen (Teilwertabschreibung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für abnutzbares Anlagevermögen).

Auch Forderungen, die ausfallen, können abgeschrieben werden. Dies geschieht mithilfe des Kontos „Abschreibungen auf Forderungen“. Dabei muss beachtet werden, dass auch die Umsatzsteuer korrigiert werden muss (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG)!