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Geometrisch-degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung wird immer ein gleichbleibender Prozentsatz vom Restwert des jeweiligen Vorjahres abgeschrieben. Dies führt im Vergleich zur linearen Abschreibungsmethode in den ersten Perioden zu einem sehr hohen Abschreibungsbetrag, in späteren Perioden jedoch zu niedrigeren Abschreibungsbeträgen.

Wird dieser erhöhte Aufwand (der ersten Perioden) auch steuerrechtlich anerkannt, sinkt die Steuerbelastung in den ersten Jahren; in den späteren Jahren steigt sie entsprechend, weil dann weniger abgeschrieben wird. Es handelt sich also um eine Steuerstundung, nicht um eine endgültige Steuerersparnis.

Steuerlich kann die degressive Abschreibungsmethode nach § 7 Abs. 2 EStG nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden; für neue Wohngebäude sieht § 7 Abs. 5a EStG eine eigene degressive AfA von 5 % vor.

Allerdings ganz wichtig: Steuerrechtlich ist die geometrisch-degressive Abschreibung zudem nur bei Anschaffungen bzw. Herstellungen in bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Zeiträumen anwendbar – derzeit für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, mit höchstens dem Dreifachen des linearen AfA-Satzes und maximal 30 % (§ 7 Abs. 2 EStG).
Handelsbilanziell bleibt sie in allen Fällen zulässig, in denen sie dem tatsächlichen wirtschaftlichen Verbrauch der Abnutzung entspricht.

Der degressive Abschreibungssatz

Der degressive Abschreibungssatz (r) errechnet sich wie folgt:

Merke

Zugrunde gelegt wird immer ein Anschaffungswert (AW), falls vorhanden ein Restwert (RW) und ein Abschreibungszeitraum (t).
Es gilt: $\ AW * (1 - r)^t = RW $ und nach r aufgelöst: $\ { r = 1 - ({RW \over AW})^{1 \over t} } $

Für die Höhe des degressiven Satzes gilt steuerlich eine doppelte Obergrenze (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EStG): Er darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Werte. Das gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden.

D.h., bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren (linear 10 %) beträgt der Höchstsatz 30 % (3 × 10 %); bei 5 Jahren (linear 20 %) ebenfalls 30 %, weil das Dreifache (60 %) durch die Höchstgrenze gekappt wird; bei 13 Jahren (linear ca. 7,69 %) dagegen nur ca. 23,08 % (das Dreifache). Ergibt die Formel oben einen höheren Satz, darf steuerlich nur mit dem Höchstsatz abgeschrieben werden.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die degressive AfA – wie die lineare – nur zeitanteilig angesetzt: Für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat vermindert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel (§ 7 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG).

Merke

Die degressive AfA ist steuerlich immer nur befristet zulässig – derzeit für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden (höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 %). Ihr Vorteil: höhere Abschreibungen in den ersten Jahren und damit eine Steuerstundung. Ein späterer Übergang zur linearen AfA ist zulässig, der umgekehrte Wechsel nicht (§ 7 Abs. 3 EStG; siehe Lerntext „Methodenwechsel“).

Beispiel einer geometrisch-degressiven Abschreibung

Beispiel

Geometrisch-degressive Abschreibung einer Maschine:
Anschaffungskosten: 40.000 €, Restwert nach 8 Jahren: 10.000 €

Rechnung:
$\ {1 - ({10.000 \over 40.000})^{1 \over 8} } = r $

$\ r = { 1 - { 0,25 ^ { 0,125 } } } $

$\ r = 0,1591 $

Abschreibungsquote: 15,91 %

Folglich reduziert sich der Buchwert in den 8 Jahren des Abschreibungszeitraums um 15,91 % pro Jahr, bis schließlich der Restwert i.H.v. 10.000 € übrig bleibt. Es ergibt sich folgender Abschreibungsverlauf:
PeriodeWert am JahresanfangAbschreibungsbetragRestwert
140.000,006.364,0033.636,00
233.636,005.351,4928.284,51
328.284,514.500,0723.784,44
423.784,443.784,1020.000,34
520.000,343.182,0516.818,29
616.818,292.675,7914.142,50
714.142,502.250,0711.892,43
811.892,431.892,0910.000,34

Leistungsabschreibung

Erwähnt werden sollte außerdem die Leistungsabschreibung:

Hier wird nach der Leistung abgeschrieben, was vor allem bei Autos/Lkws und Maschinen funktioniert. Man hat die gesamte Leistung der Maschine angegeben, rechnet dann die AK/Gesamtleistung und hat als Ergebnis quasi die AK pro Leistungseinheit. Also muss man nur noch schauen, wie viele Leistungseinheiten in der Periode verbraucht wurden und diesen Wert dann abschreiben.
Die einzelnen Abschreibungsmethoden erklären wir dir in einem Video zum Online-Kurs „Kostenrechnung“ (Link: Die verschiedenen Abschreibungsmethoden), der dir selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung steht.