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Buchführung

Wertpapierarten

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die Vermögensrechte verbrieft. Die Ausübung der Rechte ist nur demjenigen erlaubt, der die Urkunde besitzt.

Es wird zwischen 3 Arten von Wertpapieren differenziert:

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  1. Warenwertpapiere
  2. Geldwertpapiere
  3. Vertretbare Wertpapiere

Bei Warenwertpapieren handelt es sich z.B. um Lagerscheine, bei Geldwertpapieren z.B. um Schecks. Im Folgenden betrachten wir hier jedoch nur die vertretbaren Wertpapiere, weil sie eine wichtige Rolle im Geschäftsverkehr spielen und dort auch ihren Wert erfahren. Der Wert der Papiere wird durch den freien Handel an der Börse bestimmt.

An der Börse gehandelte Wertpapiere

Die an der Börse gehandelten Wertpapiere bezeichnet man auch als „Effekten“.

Wertpapiere sind unterteilt in:

  • Festverzinsliche Wertpapiere oder auch Zinspapiere
    Bei diesen Wertpapieren erhält der Inhaber zu bestimmten Zinsterminen einen festen und konstanten Zinsertrag. Den Zinsertrag kann der Inhaber mit einem sog. Zinsschein einlösen. Bsp. sind Obligationen, Schuldverschreibungen, Anteile oder Pfandbriefe.
  • Dividendenpapiere
    Der Wertpapierbesitzer kann am Gewinn oder Verlust einer Unternehmung partizipieren, wenn er verbriefte Teilhaberrechte, sog. Dividendenpapiere besitzt. Fährt das Unternehmen einen Gewinn ein, kann es eine Dividende ausschütten. Wie viel die Unternehmung ausschüttet wird jährlich neu festgelegt. Bsp. sind Aktien und Investmentzertifikate.

Wertpapiere des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens

Im Unternehmen wird zwischen Wertpapieren des Anlage- und des Umlaufvermögens unterschieden. Diejenigen, die dem Betrieb langfristig dienen sollen, bezeichnet man als Wertpapiere des Anlagevermögens. Wenn man es nicht dementsprechend zuordnen kann und es zu jedem Zeitpunkt an- und verkauft werden kann, bezeichnet man sie als Wertpapiere des Umlaufvermögens.

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Für die Bewertung der Papiere ist die Zurechnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen von hoher Wichtigkeit.

Bei den Wertpapieren des Anlagevermögens bestand nach §§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. ein sog. Bewertungswahlrecht. Bei einem gesunkenem Kurswert war es möglich die Wertpapiere mit dem niedrigeren Teilwert anstatt mit den höheren Anschaffungskosten anzusetzen. War mit einer andauernden Minderung zu rechnen, so muss auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.
Diese Regelungen wurden durch das BilMoG geändert, aber für Finanzanlagen wurde das Wahlrecht beibehalten. Auch nach Inkrafttreten des BilMoG ist nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Nur bei Finanzanlagen kann zum Abschlussstichtag nun auch bei nicht dauernden Wertminderungen eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen worden (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).

Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens entfällt dieses Wahlrecht allerdings. Sie werden nach § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB immer mit dem niedrigeren Kurswert angesetzt . Steigen die Kurse wieder, was ja vorkommen soll, räumte das HGB in § 253 Abs. 5 HGB a.F. für beide Arten ein Wertaufholungswahlrecht ein. Dieses Wertaufholungswahlrecht wurde durch das BilMoG abgeschafft. Nach § 253 Abs. 5 HGB darf der niedrigere Wertabsatz nicht mehr beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Es dürfen jedoch maximal die Anschaffungskosten angesetzt werden.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist der Grundsatz der Einzelbewertung auch bei Wertpapieren und deren Bewertung einzuhalten. Ausnahme: Werte in einem Girosammeldepot. Hier erfolgt die steuerliche Bewertung mit einem Durchschnittswert.