Inhaltsverzeichnis
In diesem Abschnitt beschäftigen wir uns mit einem Zahlungs- und Finanzierungsinstrument, das den meisten noch nicht bekannt sein dürfte: dem Wechsel. In der Praxis hat der Wechsel stark an Bedeutung verloren; in Buchführungsklausuren wird er aber teilweise noch abgefragt. Die Verbuchung der Geschäftsvorfälle, die mit einem Wechsel zu tun haben, wird in den folgenden Abschnitten nacheinander erläutert.
Ein Wechsel ist ein Wertpapier, in dem die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu einem bestimmten Termin verbrieft ist – beim gezogenen Wechsel als Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen, beim eigenen Wechsel als Zahlungsversprechen des Ausstellers. Wenn du zum Beispiel Waren gekauft hast und diese nicht sofort bezahlen möchtest bzw. kannst, könntest du dich mit dem Verkäufer darauf einigen, den Betrag später zu zahlen. Der Verkäufer stellt dann einen Wechsel auf dich aus, den du durch deine Unterschrift annimmst. Der Wechsel bietet dem Verkäufer eine hohe Sicherheit, weil das Wechselgesetz (WG) strenge Form- und Haftungsvorschriften enthält.
Wechsel werden als Handelswechsel oder Warenwechsel bezeichnet, wenn ihnen wie im genannten Beispiel ein Waren- oder Leistungsgeschäft zugrunde liegt. Dient der Wechsel dagegen nur der Geldbeschaffung, ohne dass ein Warengeschäft zugrunde liegt, spricht man von einem Finanzwechsel.
Begrifflich ist außerdem zwischen dem eigenen Wechsel ( Solawechsel) und dem gezogenen Wechsel ( Tratte; nach der Annahme durch den Bezogenen Akzept genannt) zu unterscheiden. Beim Solawechsel verpflichtet sich der Aussteller selbst zur Zahlung (Art. 75 Nr. 2 WG). Beim gezogenen Wechsel weist er einen anderen, den Bezogenen, an zu zahlen (Art. 1 Nr. 2 WG); der Bezogene wird erst durch seine Annahme (Akzept) zur Zahlung verpflichtet (Art. 28 Abs. 1 WG).
Funktionen des Wechsels
Der Wechsel erfüllt drei Funktionen:
- Zahlungsfunktion: Der Inhaber kann den Wechsel durch Indossament an einen eigenen Gläubiger weitergeben und damit eine eigene Verbindlichkeit begleichen (siehe „Indossierung“). Der Wechsel dient so als Zahlungsmittel.
- Kreditfunktion (Finanzierungsfunktion): Der Bezogene muss erst bei Fälligkeit zahlen und erhält so einen Zahlungsaufschub. Der Aussteller kann sich trotzdem schon vorher Geld beschaffen, indem er den Wechsel vor Fälligkeit an eine Bank verkauft (siehe „Wechseldiskontierung“).
- Sicherungsfunktion: Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen oder indossiert haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner (Art. 47 WG). Zahlt der Bezogene nicht, kann der Inhaber nach rechtzeitigem Protest auf die übrigen Wechselverpflichteten zurückgreifen (siehe „Wechselprotest“) und seinen Anspruch im Wechselprozess, einer besonderen Form des Urkundenprozesses, einklagen (§ 602 ZPO).
Damit ein Wechsel gültig ist, muss er bestimmte gesetzliche Bestandteile enthalten. Hier ist ein Blick in den Gesetzestext ausreichend: Art. 1 Wechselgesetz
Merke
- die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- die Angabe der Verfallzeit;
- die Angabe des Zahlungsortes;
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Handelsrechtliche Vorschriften
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Handelsrechtliche Vorschriften (Organisation des Rechnungswesens) aus unserem Online-Kurs Externes Rechnungswesen interessant.
