Die Veräußerung eines Betriebs nach §16 EStG zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die daraus resultierenden Veräußerungsgewinne müssen versteuert werden. Die Veräußerungsgewinne gehören zu den außerordentlichen Einkünften und können nach der Fünftelregelung versteuert werden.