Gem. § 6 Abs. 3 EStG ist die Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung in folgenden Fällen zwingend anzuwenden:
- § 6 Abs 3 S. 1 HS 1 EStG
Unentgeltliche Übertragung des gesamten Betriebs, Teilbetriebs, oder Mitunternehmeranteils.
- § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 EStG
Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen.
- § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 EStG
Unentgeltliche Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils an eine natürliche Person.
- § 6 Abs. 3 S. 2 EStG
Unentgeltliche Übertragung eines Teils des Betriebs/Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern.