ZU DEN KURSEN!

Grunderwerbsteuer - Ersatzbemessungsgrundlage: Grundbesitzwerte i.S.d. BewG, § 8 Abs. 2 GrEStG

Kursangebot | Grunderwerbsteuer | Ersatzbemessungsgrundlage: Grundbesitzwerte i.S.d. BewG, § 8 Abs. 2 GrEStG

Grunderwerbsteuer

Ersatzbemessungsgrundlage: Grundbesitzwerte i.S.d. BewG, § 8 Abs. 2 GrEStG

In den Fällen gem. § 8 Abs. 2 GrEStG bemisst sich die Steuer nicht nach der erbrachten Gegenleistung, sondern orientiert sich am Grundbesitzwert nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 157 BewG, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.

Nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemisst sich die Steuer nach einer Ersatzbemessungsgrundlage i.S.v. § 157 BewG :

  • Nr. 1
    • bei fehlender Gegenleistung oder
    • wenn eine Gegenleistung nicht ermittelbar ist

Obwohl § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG in Fällen, in denen keine Gegenleistung existiert oder ermittelt werden kann, zum Einsatz kommt, hat diese Regelung nur eine geringe praktische Bedeutung. Bei Grundstückserwerben von Todes wegen oder bei Schenkungen unter den Lebenden mag zwar keine Gegenleistung vorliegen, die Vorgänge sind gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG steuerbefreit.

  • Nr. 2
    • bei Umwandlungen nach dem UmwG
    • Einbringung
    • bei anderen Erwerbsvorgängen (gesellschaftsvertragliche Grundlage)

Zu den Umwandlungen nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG gehören Verschmelzungen, Betriebsspaltungen und Vermögensübertragungen. Die Regelung ist jedoch bei Formwechsel irrelevant, da in solchen Fällen kein Wechsel des Rechtsträgers stattfindet. Zu weiteren Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zählt z.B. auch die Übertragung eines Grundstücks als Beitragspflicht (§ 706 BGB) bei der Gründung einer Personengesellschaft.

  • Nr. 3
    • bei einem Gesellschafterwechsel ( § 1 Abs. 2a GrEStG)
    • Anteilsübertragungen (§ 1 Abs. 3 GrEStG)
    • bei wirtschaftlichen Beteilgungen (§ a Abs. 3a GrEStG)

Schließlich bezieht sich § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG auf die zusätzlichen Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a-3a GrEStG (weitere Details dazu sind in den entsprechenden Abschnitten zu finden).