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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Insolvenzgründe

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Insolvenzgründe

Prüfungstipp

Die Frage nach den Insolvenzgründen spielt vor allem im Zusammenhang mit der GmbH eine maßgebliche Rolle in der mündlichen Prüfung.

Insolvenzgründe sind: 

  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO: Ist ein Schuldner nicht mehr in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, dann gilt er als insolvent. Gem. § 17 Abs. 2 InsO wird vermutet, dass ein Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Kommt es lediglich zur Stockung von Zahlungen und werden diese durch die Aufnahme von Krediten umgehend ausgeglichen, ist noch nicht von einer Insolvenz auszugehen. Wann dies der Fall ist, ist umstritten. Bekannt sollte hier die sog. Bugwellentheorie sein, die jedoch in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16) abgelehnt wurde. Nach der Bugwellentheorie ist ein Schuldner nicht zahlungsunfähig, wenn er zwar eine „Bugwelle“ von Verbindlichkeiten vor sich herschiebt, diese aber ausnahmslos innerhalb von drei Wochen erfüllen könnte. Nach aktuell gültiger Rechtsprechung müssen jedoch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten des Schuldners (sog. Passiva II) bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO in Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung berücksichtigt werden.

 

  • drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO: Ein Schuldner kann auch bereits dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Dies ist dann der Fall, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu bedienen.

 

  • Überschuldung, § 19 InsO: Ein zusätzlicher Eröffnungsgrund ist die Überschuldung bei juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) und bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG), wenn es niemanden gibt, der persönlich mit seinem Privatvermögen haftet, d.h. wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person (z. B. GmbH & Co. KG) oder eine andere Gesellschaft ist, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Dies würde für eine GbR zum Beispiel nicht gelten, da hier die Gesellschafter alle mit ihrem Privatvermögen haften. Beantragt eine GbR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kommen als Eröffnungsgründe daher nur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) in Betracht.

 

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten (Passiva) die Vermögenswerte (Aktiva) übersteigen. Dabei ist zwischen der bloßen bilanziellen Überschuldung und der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu unterscheiden.

Die bilanzielle Überschuldung tritt bereits ein, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, das Eigenkapital also aufgezehrt ist (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, § 268 Abs. 3 HGB). Eine insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO kann jedoch nur anhand einer speziellen Bilanz, der sogenannten Überschuldungsbilanz oder Überschuldungsstatus, festgestellt werden.

Für diese Sonderbilanz gelten andere Bewertungsmaßstäbe als für den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach §§ 252 ff. HGB. Überschuldung im Sinne des § 19 InsO liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – außer, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das bedeutet, dass auch bei einem negativen Vermögenssaldo keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegen muss, wenn die Fortführungsprognose positiv ist.