Art. 8 OECD MA trifft eine Sonderregelung für Einkünfte, die aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrtzeugen erzielt werden.
Hinweis
Hierbei handelt es sich – aus Klausurperspektive – eher um eine exotische Regelungen. Es empfiehlt sich ein Selbststudium von Art 8.