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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt Art. 8 OECD MA

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt Art. 8 OECD MA

Art. 8 OECD MA trifft eine Sonderregelung für Einkünfte, die aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrtzeugen erzielt werden.

Hinweis

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Hierbei handelt es sich – aus Klausurperspektive – eher um eine exotische Regelungen. Es empfiehlt sich ein Selbststudium von Art 8.