Art. 18 OECD MA enthält eine Sondervorschrift für die Besteuerung von Ruhegehältern, die nicht aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst stammen und deswegen unter Art. 19 Abs. 2 OECD MA fallen. Demnach sind diese Ruhegehälter grundsätzlich ausschließlich im früheren Tätigkeitsstaat zu besteuern.
Hinweis
Auch hier ist jedoch stets das tatsächlich einschlägige DBA zu prüfen, da es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann.