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Eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto stellt keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar und es besteht insofern auch keine Kapitalertragsteuerpflicht.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Die Anteileigner erhalten nach § 27 Abs. 3 KStG eine separate Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos. Die Bescheinigung führt zu einer Verwendungsfestschreibung, wenn eine zu niedrigere Bescheinigung erfolgt. Bei einer zu hohen Bescheinigung über die Verwendung ist eine Korrektur möglich. Wenn keine Steuerbescheinigung erstellt wurde, gilt die Einlagerückgewähr als mit 0 € bescheinigt (§ 27 Abs. 5 S. 2 KStG).
Dies wird in der folgenden Abbildung noch einmal veranschaulicht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen einer Betriebsprüfung führt somit auch zu keiner Gewinnverwendung des steuerlichen Einlagenkontos. Der Bestand des steuerlichen Einlagenkontos wird nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG gesondert für das Ende des Wirtschaftsjahres festgestellt, auch wenn es keine Veränderung des steuerlichen Einlagenkontos gab.
Der Feststellungsbescheid stellt einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO für die Feststellung zum nachfolgenden Wirtschaftsjahr dar (§ 27 Abs. 2 S. 2 KStG). Wenn der Bestand mit 0 € angegeben wurde und dies erfolgte versehentlich und die Finanzverwaltung hat den Fehler entsprechend übernommen, so kommt eine Berichtigung über § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit in Betracht.
