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Körperschaftsteuer - Persönlicher Anwendungsbereich

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Körperschaftsteuer

Persönlicher Anwendungsbereich

Ein Einlagekonto haben unter der Voraussetzung der unbeschränkten  Körperschaftsteuerpflicht zu führen (vergl. BMF „Steuerliches Einlagekonto“ Beck StE 100 § 27/2 Tz. 2):

  • Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1Nr. 1 KStG)
  • sonstige Körperschaften, die Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewähren können
  • Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10 EStG gewähren können
  • nicht von der Körperschaftsteuer befreite Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG (vergl. BMF-Schreiben vom 11. September 2002)

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben kein Einlagekonto zu führen. Das gilt nicht mehr, wenn eine bisher beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung den Ort der Geschäftsleitung ins Inland verlegt. In diesem Fall begründet der Wechsel der Steuerpflicht die Verpflichtung zur erstmaligen Bildung eines steuerlichen Einlagekontos. Der Anfangsbestand ist dann 0 €.

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