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Die Grundvorschrift des Lohnsteuerabzugs ist in § 38 EStG normiert. Diese Vorschrift begründet keine eigene Steuerart in Form der Lohnsteuer. Vielmehr wird geregelt, dass die Einkommensteuer bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch Steuerabzug an der Quelle durch den Arbeitgeber zu erheben ist.

Der Arbeitgeber führt die einbehaltene Lohnsteuer an das örtlich zuständige Betriebsstätten Finanzamt ab, Die Lohnsteuer ist insofern Vorauszahlungssteuer des Arbeitnehmers. Sofern kein Pflichtveranlagungsfall nach § 46 Abs. 2 EStG vorliegt, hat der Lohnsteuerabzug nach § 46 Abs. 4 EStG Abgeltungswirkung. Im Fall der Veranlagung wird die Lohnsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die ermittelte Einkommensteuer angerechnet.

Hinweis

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Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer.