In Zeiten steigender Preise und wachsender Lebenshaltungskosten gewinnt das Thema Inflationsausgleichsprämie zunehmend an Bedeutung. Dieses Instrument dient dazu, die Kaufkraftverluste, die Arbeitnehmer durch die Inflation erleiden, teilweise zu kompensieren und ihre wirtschaftliche Situation zu stabilisieren. Angesichts der Tatsache, dass Löhne und Gehälter oft nicht Schritt halten mit der rapiden Teuerung von Gütern und Dienstleistungen, bietet die Inflationsausgleichsprämie eine notwendige und zeitnahe Unterstützung. Sie ist nicht nur ein Ausdruck der Wertschätzung für die Belegschaft, sondern auch ein wichtiger Baustein zur Erhaltung der Mitarbeitermotivation und -bindung. In diesem Kontext untersuchen wir, wie solche Prämien strukturiert sein können, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind und welche Auswirkungen sie auf die individuelle und gesamtwirtschaftliche Ebene haben.
Inflationsausgleichsprämie: Ein effektives Instrument zur Stärkung der Mitarbeiterkaufkraft in volatilen Wirtschaftszeiten
Die Umstellung der allgemeinen Geldmengen- und Zinspolitik der Zentralbanken als Antwort auf die globalen Krisen der vergangenen Jahre, insbesondere der Corona-Pandemie, hat eine starke Steigerung der Inflationsrate nach sich gezogen. Um die negativen Auswirkungen der gestiegenen Verbraucherpreise abzudämpfen, wurden verschiedene Entlastungspakete verabschiedet. Teil des Entlastungspakets ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, welche im Rahmen des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl. I 2022, 1743) vom 19.10.2022 verankert ist.
Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gewährt allen Arbeitnehmern einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 3.000,00 Euro, wenn dieser Betrag über den Arbeitgeber ausgeschüttet und auch so deklariert wird. Der Betrag kann im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Entscheidend ist an dieser Stelle, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine solche Zahlung im Rahmen der IAP hat. Stattdessen ist es dem Arbeitgeber freigestellt, eine Inflationsausgleichsprämie an seine Angestellten zu zahlen. Steuerrechtlich fällt die IAP unter das Einkommensteuergesetz insbesondere unter § 3 Nummer 11a bis § 3 Nummer 11c. Wichtig ist für die IAP außerdem, dass der Arbeitnehmer tatsächlich das Geld erhält also wirtschaftlich darüber verfügen kann. Folglich gilt die IAP gemäß §§ 11, 38a EStG als Zufluss.
Damit die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auch wirklich steuer- und sozialabgabenfrei bleibt, muss ein Arbeitnehmerverhältnis im steuerlichen Sinne vorliegen. Vereinfacht ausgedrückt zählen hierzu nahezu alle Arbeitnehmerverhältnisse unabhängig des aktuellen Status wie z.B. Elternzeit oder Kurzarbeit. Eine genaue Liste der qualifizierenden Arbeitnehmerverhältnisse für die Inflationsausgleichsprämie ist unten aufgeführt.
Ein steuerlich relevantes Arbeitnehmerverhältnis liegt vor bei:
- Arbeitnehmern in Voll- und Teilzeit sowie in Kurzarbeit, Elternzeit, mit Bezug von Krankengeld oder aber in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
- Minijobbern und Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft
- Kurzfristig Beschäftigten
- Auszubildenden
- Praktikanten, bei denen es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt
- Freiwilligendienstleistenden gemäß § 2 BFDG oder § 2 JFDG
- Beziehenden von Vorruhestands- oder Versorgungsgeld
- Menschen, die an einer Behinderung leiden und in einer Behindertenwerkstatt arbeiten
- Organe des privaten Rechts, wenn der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist (Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und ehrenamtlich Tätige)
Grundsätzlich sind auch Angestellten-Verhältnisse zwischen nahestehenden Personen für die IAP qualifiziert, jedoch sollten auch hier die Voraussetzungen eines steuerlich relevanten Arbeitsverhältnisses erfüllt sein. Dementsprechend sollte das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestehen und auch regelmäßig ausgeübt werden. Eine gute Grundlage hierfür ist ein regulärer Arbeitsvertrag, wie er auch zwischen zwei „fremden“ Parteien geschlossen werden würde, also ohne die Beeinflussung des persönlichen Verhältnisses der beiden Vertragsparteien. Kurzum muss der geschlossene Vertrag dem Fremdenvergleichsgrundsatz entsprechen. Im Falle eines Gefälligkeitsverhältnisses hingegen sind juristische Konsequenzen zu erwarten.
Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um einen Freibetrag handelt, müssen einige steuerrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Zunächst kann die Auszahlung nur innerhalb des oben genannten Begünstigungszeitraums erfolgen, anderenfalls entfällt der Anspruch auf den Freibetrag im Rahmen der IAP. In welcher Form hingegen die Ausschüttung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt, ist innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens irrelevant. So können beliebig viele Beträge von beliebig vielen Arbeitgebern innerhalb des Begünstigungszeitraums als IAP an den Arbeitnehmer ausgeschüttet werden, solange der Freibetrag von 3.000,00 Euro nicht überschritten wird. Bei Überschreitung des Freibetrags werden alle Zuflüsse oberhalb der 3.000,00 Euro steuer- und sozialabgabenpflichtig. Ein Wechsel der Arbeitgeber und damit verbundene zusätzliche Ausschüttungen sind ebenfalls innerhalb des Freibetrages zu betrachten. Daher ist die Anzahl der aufeinanderfolgenden oder parallelen Arbeitsverhältnisse während des Begünstigungszeitraums ohne Einfluss auf den Freibetrag. Gleiches gilt für mehrere Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetzes.
Wichtig zu beachten bleit, dass die IAP nicht mit anderen Sonderzahlungen kombiniert werden kann. Zwar ist die gemeinsame Auszahlung mit dem Weihnachtsgeld ohne Probleme möglich, jedoch sollten beide Zahlungen separat deklariert werden, da ein Weihnachtsgeld keinen Bezug zur Inflation aufweist und somit nicht in den Freibetrag zählt. Ebenso ist die parallele Auflistung in der Gehaltsabrechnung eines Monats unbedenklich, insofern klare Abgrenzungen der Sonderzahlungen vorliegen.
Alternativ kann die IAP auch in Form von Sachleistungen ausgeschüttet werden, allerdings müssen hierfür die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c EStG erfüllt sein. Ferner hat die IAP in Form von Sachleistungen keine Auswirkungen auf die ohnehin steuerfreien Sachbezüge im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Freigrenze.
Im Falle eines monetären Zuflusses unterliegt die IAP dennoch der Pfändbarkeit, da sie – wenn auch zum steuerfreien – Einkommen hinzugezählt wird.
Fazit
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) für einen Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 als Freibetrag eingeführt. Im Zuge dessen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 3.000,00 Euro in Form von Geld- und Sachleistungen ausschütten. Qualifiziert für diese Auszahlung sind dabei alle Arbeitnehmer in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis unabhängig des derzeitigen Status. Die Ausschöpfung dieses Freibetrags ist dabei an keine klare Aufteilung gebunden. Der Bezug in mehreren Intervallen oder von verschiedenen Arbeitgebern ist also zulässig.