Definition Konsignationslager (EU)
Ein Konsignationslager ist ein Lager, bei dem der zukünftige Abnehmer der Ware bereits feststeht. Der Lieferant, welcher in das Konsignationslager liefert, ist solange Eigentümer an der Ware, bis der Kunde diese konkret aus dem Lager entnimmt. Erst ab dem Zeitpunkt der Entnahme handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Dies unterscheidet sich somit fundamental von einer Direktlieferung. Hierbei findet die innergemeinschaftliche Lieferung bereits zum Zeitpunkt des Transportes in ein Lager statt.
Achtung: Das Konsignationslager ist nicht zu verwechseln mit einem Auslieferungslager. Bei einem Auslieferungslager steht der endgültige Kunde der Ware noch nicht fest!
Das Konsignationslager ist in folgenden Gesetzestexten geregelt:
- § 1a UStG,
- § 3 UStG,
- § 6a UStG,
- § 6b UStG,
- § 10 UStG,
- § 14 UStG,
- § 14a UStG,
- § 22 Abs. 4f UStG und
- § 22 Abs. 4g UStG.
Der signifikante Vorteil eines Konsignationslagers ist, dass der Kunde kurzfristig und flexibel auf die Ware zurückgreifen kann. Somit ist der Kunde, besonders zu unsicheren Zeiten, unabhängiger von Lieferkettenrisiken etc. Dies kann ein enormer, strategischer Wettbewerbsvorteil für den Kunden sein. Für den Lieferanten bedeutet dies, sich eine strategische Lieferantenposition aufzubauen.
Innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG
Gemäß dem § 6a (1) UStG wird eine innergemeinschaftliche Lieferung wörtlich wie folgt definiert:
"Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer ist
a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
[ … ]
- der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und
- der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer verwendet."
Gemäß dem Gesetzestext wird deutlich, dass es sich bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung um eine solche handelt, welche innerhalb der Europäischen Union stattfindet. Demnach müssen bei Lieferungen außerhalb der EU die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften separat betrachtet werden.
Konsignationslagerregelung - § 6b UStG & BMF Einführungsschreiben vom 10.12.2021
Der § 6b UStG regelt Lieferungen von Gegenständen, welche von einem EU-Mitgliedsstaat (= Abgangsmitgliedsstaat) in ein anderes EU-Mitgliedsland (= Bestimmungsmitgliedsstaat) befördert werden. Dabei werden diese Gegenstände in ein Lager (-> Konsignationslager) befördert, wobei bereits bei Beginn des Transportes der Abnehmer/Kunde bekannt ist. Die Lieferung ist in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben.
Dabei vereinfacht die Konsignationslagerregelung den Ablauf des Transportes enorm. Durch das Gesetz ist es für den Lieferanten nicht mehr notwendig, in dem Land, in dem die Ware in das Konsignationslager befördert wird, umsatzsteuerlich registriert zu sein. Unter der Voraussetzung, dass alle Vorschriften erfüllt sind, wird die Lieferung mit steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt. Folglich muss der Lieferant keine Umsatzsteuer in dem Mitgliedsland leisten, in dem sich das Konsignationslager befindet. In der Konsequenz muss der Lieferant ebenfalls keine Umsatzsteuervoranmeldung für das jeweilige Mitgliedsland durchführen.
Kurz um: die Konsignationslagerregelung vereinfacht den Lieferprozess enorm.
Gemäß § 6b UStG in Kombination mit dem BMF Einführungsschreiben vom 10.12.2021 sind folgende Kriterien zu erfüllen bzw. zu berücksichtigen, damit die Konsignationslagerregelung greifen kann.
- Der Transport über innergemeinschaftliche Grenzen durch den Unternehmer unterliegt dieser Regelung.
Nicht betroffen sind Transporte, die vom zukünftigen Kunden durchgeführt werden oder solche, die über die Grenzen eines Drittlandes hinausgehen.
- Spezifische Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer.
Gemäß dieser Vereinbarung soll nach Abschluss des Transports eine Lieferung erfolgen, bei der dem Abnehmer die Verfügungsmacht übertragen wird. Diese Vereinbarung muss sämtliche Angaben wie den vollständigen Namen, die komplette Adresse und die vom Bestimmungsstaat mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers enthalten.
- Der Gegenstand muss im Bestimmungsstaat verbleiben / Voraussetzungen an das Lager.
Der Gegenstand muss sich im Bestimmungsstaat von der Einlagerung bis zur Entnahme befinden. Nach der Einlagerung sind bestimmte Transportvorgänge unschädlich: Dies umfasst den Transport durch den Erwerber in einen anderen Staat nach der Entnahme sowie den Transport in ein anderes Lager im selben Staat, sofern dieses den Bedingungen des § 6b UStG entspricht.
- Das liefernde Unternehmer darf nicht im Bestimmungsstaat ansässig sein.
Zur Bestimmung der Ansässigkeit gelten folgende Kriterien:
- Wohnsitz,
- gewöhnlicher Aufenthalt,
- Geschäftsleitung,
- Sitz oder
- umsatzsteuerliche Betriebsstätte.
Die Definitionen für eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte entsprechen den Bestimmungen zur Ortsbestimmung. Demnach muss es sich um eine feststehende Einrichtung von ausreichender Beständigkeit handeln, die über genügend Personal und Sachmittel verfügt, um eigenständig Dienstleistungen zu erbringen. Entscheidende Kriterien sind insbesondere:
- die Möglichkeit, Verträge aufgrund der Mitarbeiteranzahl abzuschließen,
- die Durchführung von Rechnungslegung und Aufzeichnungen an diesem Ort,
- sowie die Fähigkeit, Entscheidungen von dort aus zu treffen.
Das Hauptziel der Regelung liegt in der Ansässigkeit. Eine umsatzsteuerliche Registrierung hat keine negativen Auswirkungen.
- Künftige Abnehmer muss die Ust-Ident-Nr. verwenden.
Der künftige Abnehmer muss vor dem Start des Transports ausdrücklich seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmer verwenden, die ihm vom Bestimmungsstaat erteilt wurde.
Es ist nicht notwendig, dass der Erwerber im Bestimmungsstaat ansässig ist. Es reicht aus, dass er umsatzsteuerlich registriert ist, was durch die erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen wird.
Fazit
Die Konsignationslagerregelung ist ein gutes Instrument, um den Lieferprozess von einem EU-Mitgliedsstaat in ein anderes zu vereinfachen. Der bürokratische Aufwand wird deutlich erleichtert.
Nichtsdestotrotz sollte jeder Lieferant immer penibel überprüfen und kontrollieren, ob alle Voraussetzungen für die Erfüllung der Konsignationslagerregelung vorliegen.
Weiter ist große Achtsamkeit bei Konsignationslägern in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten geboten – hier greift die Konsignationslagerregelung nicht!