Überblick über Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Leben ist vergänglich, und wenn eine Person verstirbt, stellt sich oft die Frage, was mit ihrem Vermögen geschieht. Darüber hinaus möchten viele Menschen zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an geliebte Personen weitergeben.
Zur Regelung des Vermögensübergangs durch Tod oder Schenkung dient die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Innerhalb dieser Steuerart existieren bestimmte Freibeträge und drei verschiedene Steuerklassen, die den Grad der Verwandtschaft berücksichtigen. Die steuerliche Behandlung hängt somit von der Nähe der Beziehung zum Verstorbenen oder Schenker ab.
Die jeweilige Steuerklasse beeinflusst sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die anzuwendenden Steuersätze. Personen der Steuerklasse I profitieren in der Regel von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen. Mit steigender Steuerklasse sinken die Freibeträge und die Steuersätze erhöhen sich.
In Deutschland sind die Steuerklassen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie folgt strukturiert:
- Steuerklasse I: Diese Klasse umfasst die engsten Familienangehörigen. Dazu zählen:
- Ehegatten und Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Enkelkinder, wenn die Eltern bereits verstorben sind
- Eltern und Großeltern, aber nur beim Erwerb durch Erbschaft, nicht bei Schenkungen
- Steuerklasse II: Hierunter fallen weitere Verwandte und Angehörige wie:
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Geschiedene Ehegatten
- Steuerklasse III: Diese Klasse bezieht sich auf alle sonstigen Erwerber und somit auf Personen, die nicht in den ersten beiden Steuerklassen erfasst sind.
Das Modell der Generationsabfolge beruht typischerweise auf der Vorstellung, dass jede Generation zwei Nachkommen hat, was zu einer fortlaufenden Verdopplung in der Ahnenreihe führt.
Um die zunehmende Ausbreitung des Erbes zu berücksichtigen, passt der Gesetzgeber den Freibetrag in jeder Generation entsprechend an. Ein Überspringen von Generationen in dieser Regelung könnte zu bevorzugten Steuerbedingungen führen, was in einem spezifischen Fall vom Bundesfinanzhof hervorgehoben wurde.
Gesetzlich bleiben 400.000 Euro für Kinder und Enkelkinder verstorbener Kinder steuerfrei, für deren Nachkommen 200.000 Euro und für andere Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro.
Es gibt klare Unterscheidungen zwischen Kindern, Stiefkindern und anderen Nachkommen. Zudem werden Kinder, Enkel und andere Individuen explizit in Bezug auf die Steuerfreibeträge aufgeführt. Diese differenzierten Bezeichnungen deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, unterschiedliche Generationen steuerlich verschieden zu behandeln, laut der Interpretation des BFH.
Spezifischer Streitfall
Im Kontext von Schenkungen erhalten Urenkel nicht denselben Freibetrag wie Enkel, solange die Eltern und Großeltern noch leben. Dennoch entscheiden sich viele Eltern und Großeltern dazu, ihren Nachkommen, sei es Kindern oder Enkeln, Immobilien oder Wertgegenstände zu überreichen, um ihnen eine Freude zu machen. Einige sehen darin auch eine Möglichkeit, die künftige steuerliche Last für ihre Liebsten zu verringern, insbesondere bei umfangreicheren Vermögenswerten. Solche Schenkungen können wiederholt von dem Freibetrag profitieren, wenn sie lange genug vor einem potenziellen Erbfall getätigt werden (mindestens ein Zeitraum von 10 Jahren).
Ein jüngst verhandelter Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf bezieht sich auf zwei Urenkel, die nach einer Schenkung eines Grundstücks durch ihre Urgroßmutter weniger Freibetrag erhielten als angenommen. Anstelle der vorausgesetzten 200.000 Euro pro Empfänger bewilligte das Finanzamt lediglich 100.000 Euro. Die betroffenen Urenkel wandten sich sowohl an das Finanzgericht Düsseldorf mit einer Klage als auch an den Bundesfinanzhof mittels einer Beschwerde, um ihre Bedenken bezüglich des vorgegebenen Freibetrags vorzutragen.
Der Bundesfinanzhof hat eine klare Richtung vorgegeben und darauf hingewiesen, dass die Gesetzestexte wörtlich zu interpretieren sind, insbesondere wenn es darum geht, verschiedene Generationen steuerlich zu behandeln.
Fazit
Die für Schenkungen festgelegten Steuersätze und steuerlichen Freibeträge sind denen für Erbschaften gleichgestellt. Es kann daher sinnvoll sein, insbesondere für vermögende Personen, Teile ihres Vermögens frühzeitig auf ihre Kinder, Enkelkinder oder Urenkel zu übertragen.
Nach einem Zeitraum von zehn Jahren haben die Erben die Möglichkeit, diesen steuerlichen Freibetrag erneut zu nutzen, was ihnen erlaubt, mehrfach von diesen Vorteilen zu profitieren. Diesen steuerlichen Vorteil können sie alle zehn Jahre wieder in Anspruch nehmen. Auf diese Weise können beträchtliche Vermögensanteile in Etappen und mit steuerlichen Vergünstigungen weitergegeben werden, wovon die Familienangehörigen durch die Freibeträge profitieren können.