Die Neuerungen im Umsatzsteuerrecht und ihre Auswirkungen auf die Besteuerung von Reiseleistungen
Das Jahr 2019 brachte eine bedeutende Entwicklung im deutschen Steuerrecht mit sich, die insbesondere den Bereich der Umsatzsteuer betraf. Durch das "Gesetz zur zusätzlichen steuerlichen Unterstützung der Elektromobilität und zur Modifikation weiterer steuerlicher Bestimmungen" wurden Anpassungen am Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgenommen. Diese Änderungen hatten weitreichende Auswirkungen, die sowohl den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) als auch den Bereich der Reiseleistungen betrafen.
In diesem Fachartikel konzentrieren wir uns auf die Anpassungen des § 25 UStG und deren Implikationen. Insbesondere beleuchten wir zwei Schlüsseländerungen, die in den Jahren 2019 und 2022 in Kraft traten: die Anwendung der speziellen Regelung auch im B2B-Sektor ab dem 18. Dezember 2019 und die Abschaffung der Aggregation der Gesamtmargen, die seit dem 1. Januar 2022 gilt. Diese gesetzlichen Änderungen führten zu einer umfassenden Überarbeitung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) bezüglich § 25 UStG, der am 21. April 2021 veröffentlicht wurde. Dabei erhielten relevante Interessengemeinschaften die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen, um die praktische Umsetzung und Auslegung der neuen Regelungen zu diskutieren.
Ein wesentlicher Aspekt des § 25 UStG betrifft die Besteuerung von Reiseleistungen. Gemäß dieser Vorschrift wird die Umsatzsteuer auf Reiseleistungen geregelt, wobei entscheidend ist, ob der Unternehmer für die Abwicklung der Reise Leistungen und Güter von externen Anbietern in Anspruch nimmt und diese direkt dem Reisenden zugutekommen. Dabei spielt die Absicht hinter der Reise im Allgemeinen keine Rolle. In den folgenden Abschnitten werden wir die genauen Auswirkungen dieser Änderungen und die Bedeutung von § 25 UStG für Unternehmen und Reisende näher erläutern.
Novellierter Entwurf des Umsatzsteueranwendungserlass zu § 25 UStG
Im Zuge der Aktualisierung des Umsatzsteuerrechts und insbesondere des § 25 UStG wurde auch der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfassend überarbeitet. Eine zentrale Thematik dieses Entwurfs betrifft die Definition und Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG.
Eine wichtige Feststellung ist, dass eine Reiseleistung in der Regel dann vorliegt, wenn ein Unternehmer eine Kombination von Einzelleistungen bereitstellt, die mindestens eine Transport- oder Unterbringungsleistung beinhalten. Die möglichen Komponenten einer solchen Reiseleistung sind vielfältig und umfassen unter anderem den Transport zu den individuellen Reisezielen, Transferdienste, Unterbringung, Mahlzeiten, Betreuung durch Reiseführer, die Organisation von Events (wie Stadttouren, Erkundungen und Unterhaltungsangebote) sowie Eintrittsberechtigungen zu Sehenswürdigkeiten oder Veranstaltungen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass § 25 UStG nur dann relevant ist, wenn der Unternehmer für die Abwicklung der Reise externe Vorleistungen in Anspruch nimmt. Eigenleistungen, wie beispielsweise der Einsatz eigener Transportmittel, eigener Unterkünfte oder die Betreuung durch angestellte Reiseleiter, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Reiseleistungen gemäß § 25 UStG umfassen sämtliche Dienstleistungen, die von einer externen Partei erbracht werden und direkt dem Reisenden zugutekommen. Hierbei handelt es sich um die Leistungen, die der Reisende selbst organisieren würde, wenn er die Reise eigenständig gestalten würde, insbesondere Transport, Unterkunft und Mahlzeiten.
Der überarbeitete Umsatzsteueranwendungserlass enthält auch spezifische Regelungen und Aspekte, die im Zusammenhang mit § 25 UStG von Bedeutung sind. Dazu gehören das Handeln in eigenem oder fremdem Namen, das Handeln von Reisebüros in fremdem Namen und die Gewährung von Rabatten durch Reisebüros. Bei kohärenten Reiseleistungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG müssen Unternehmen die steuerlichen Befreiungen gemäß § 4 UStG und die reduzierten Steuersätze berücksichtigen. Leistungsbezogene Steuerbefreiungen und reduzierte Steuersätze sind hingegen nicht anwendbar, wie durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt wurde.
Es ist auch wichtig anzumerken, dass eine Reiserücktrittskostenversicher
Schließlich behandelt der Umsatzsteueranwendungserlass auch die Befreiung von der Umsatzsteuer für Reiseleistungen gemäß § 25 Abs. 2 UStG. Dieser Abschnitt besagt, dass eine Reiseleistung in ihrer Gesamtheit nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die damit verbundenen Reisevorleistungen ausschließlich in einem Drittland erbracht werden. Dabei können Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Beförderung von Personen zu den relevanten Reisevorleistungen gehören. Wenn hingegen die Reisevorleistungen teilweise im Drittlandsgebiet und teilweise im Gebiet der Europäischen Union erbracht werden, richtet sich die Umsatzsteuerbefreiung nach dem Verhältnis der im Drittlandsgebiet erbrachten Leistungen. Diese Bestimmungen sind von großer Bedeutung für Unternehmen und Dienstleister im Bereich des internationalen Tourismus.
Fazit
Die jüngsten Anpassungen des Umsatzsteuerrechts, insbesondere im Kontext von § 25 UStG, haben tiefgreifende Auswirkungen auf Unternehmen und Dienstleister im Bereich von Reiseleistungen. Besonders relevant ist hierbei die Bedeutung der Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 UStG für internationale Reiseleistungen.
Die Regelung besagt, dass Reiseleistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die damit verbundenen Vorleistungen ausschließlich in einem Drittland erbracht werden. Wenn hingegen Teile der Leistungen im Drittlandsgebiet und Teile in der Europäischen Union erbracht werden, richtet sich die Umsatzsteuerbefreiung nach dem Verhältnis der im Drittlandsgebiet erbrachten Leistungen.
Diese neuen Vorschriften und Richtlinien bieten Klarheit und Struktur für die Besteuerung von Reiseleistungen und haben erheblichen Einfluss auf die Art und Weise, wie Unternehmen und Dienstleister im Tourismussektor ihre Geschäftspraktiken gestalten. Es ist von entscheidender Bedeutung, die geltenden Gesetze zu verstehen und korrekt anzuwenden, um steuerliche Compliance sicherzustellen und die sich ergebenden steuerlichen Vorteile zu nutzen.