Das deutsche Steuersystem unterliegt einer stetigen Evolution, um die Effizienz und Effektivität der steuerlichen Regelungen sicherzustellen und Steuermissbrauch konsequent zu bekämpfen. Das zuletzt verabschiedete Abzugsteuerentlastungsmodernis
Zentrale Aspekte des AbzStEntModG
Das Abzugsteuerentlastungsmodernis
- Regelungen im Einkommensteuergesetz
- Vorgaben in der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung - Bestimmungen im Investmentsteuergesetz und Umwandlungssteuergesetz
- Richtlinien im Außensteuergesetz und in der Abgabenordnung
- Einleitungsvorschriften zur Abgabenordnung
- Direktiven im Finanzverwaltungsgesetz und Umsatzsteuergesetz
- Vorschriften im Zweiten Familienentlastungsgesetz
- sowie im Biersteuergesetz und in der zugehörigen Verordnung
Zentrales Ziel dieses Gesetzes ist die Optimierung des Verfahrens zur Entlastung von Kapitalertragsteuern. Dabei wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, steuerlichen Missbrauch und betrügerische Aktivitäten effektiv zu bekämpfen.
Wichtige Aspekte dieses Gesetzes umfassen:
- Die Neugestaltung des § 45b EStG
- Vereinfachungen in den Verfahren zur Kapitalertragsteuerentlastung und besondere Regelungen für ausländische Steuerzahler beim Bundeszentralamt für Steuern
- Umfassende Digitalisierungsmaßnahmen im Entlastungsprozess
- Schaffung einer umfangreichen Datenbank für Kapitalertragsteuerdaten
- Verschärfte Haftungsbedingungen für jene, die Kapitalertragsteuerbescheinigu
ngen ausstellen - und die Anpassung von Richtlinien zur Bekämpfung des "Treaty-Shoppings" entsprechend den neuesten EU-Richtlinien
Zusätzlich wurden im Umwandlungssteuergesetz neue Abschnitte hinzugefügt, bestehende juristische Interpretationen jedoch entfernt.
Wesentliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes
Das Hauptaugenmerk dieser Regelung liegt auf dem Ausgleich und der Verrechnung negativer Einkünfte eines übernehmenden Rechtsträgers. Zudem gibt es Neuerungen im Umwandlungssteuergesetz. Diese dienen der rechtssicheren Vermeidung von Steuermissbräuchen und bieten zudem eine Überarbeitung der Vorgaben zu Verrechnungspreisen und dem Vorabverständigungsverfahren.
Ein neuer Paragraph im § 2, Absatz 5, besagt, dass trotz vorhandener Regelungen ein Ausgleich oder eine Verrechnung negativer Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers nur begrenzt möglich ist. Insbesondere, wenn diese Einkünfte aus dem Verkauf oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Unternehmensanteilen resultieren. Aufwendungen, die aus dem Verkauf solcher Finanzinstrumente oder Unternehmensanteile resultieren, gelten auch als negative Einkünfte. Diverse finanzielle Transaktionen, wie Einlösungen, Rückzahlungen und Abtretungen, werden als Verkäufe betrachtet.
Am Ende eines bestimmten Zeitraums nach der Umwandlung, müssen nicht verkaufte oder als verkauft geltende Wirtschaftsgüter zu ihrem aktuellen Marktwert verkauft und wiedererworben werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn Finanzinstrumente oder Unternehmensanteile bereits zu einem anderen Wert in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers verzeichnet wurden.
Zudem ist wichtig, dass diese Regelungen nicht greifen, wenn ein Steuerzahler nachweisen kann, dass die Verrechnung negativer Einkünfte nicht Haupt- oder Nebenzweck der Umwandlung war.
Für den Fall, dass der übernehmende Rechtsträger direkt oder indirekt an Finanzinstrumenten oder Unternehmensanteilen beteiligt ist, gibt es spezielle Regelungen, die sinngemäß Anwendung finden.
Weitere Ergänzungen im § 27, Absatz 16 und 17, legen fest, dass bestimmte Gesetzesänderungen, die im Juni 2021 eingeführt wurden, erst für Umwandlungen und Einbringungen gelten, die nach dem 20. November 2020 registriert wurden. Dabei gibt es auch spezielle Regelungen, die auf die Verrechnung stiller Lasten Bezug nehmen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Regelungen, die im Juni 2021 gelten, weiterhin Anwendung finden, wenn Anteile eines übertragenden Unternehmens zu einem bestimmten steuerlichen Stichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören.
Nebenschauplatz "Corona-Bonus"
Auch ist der Auszahlungszeitraum für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ein Bestandteil des Abzugsteuerentlastungsmodernis
Fazit
Das Abzugsteuerentlastungsmodernis