Am 08.06.2021 ist das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer also das sogenannte Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Der Beschluss des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz hat im Folgenden gesetzliche Auswirkungen auf:
- das Einkommensteuergesetz
- die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- das Investmentsteuergesetz
- das Umwandlungssteuergesetz
- das Außensteuergesetz
- die Abgabenordnung
- das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
- das Finanzverwaltungsgesetz
- das Umsatzsteuergesetz
- das Zweite Familienentlastungsgesetz
- das Biersteuergesetz
- die Biersteuerverordnung.
Mit dem Gesetz soll insbesondere das Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahren verbessert und damit zusammenhängender Missbrauch und Steuerhinterziehung verhindert werden.
Bedeutende Bestandteile des Gesetzes
- Einführung des neu gefassten § 45b EStG
- Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt),
- Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid,
- Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten,
- Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen,
- Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sogenannte "treaty-shopping" an neue EU-Vorgaben.
Darüber hinaus sind neue Passagen zur Regelung im Umwandlungssteuergesetz angefügt und ergänzt worden sowie bestehende Teile der Rechtsprechung aufgehoben worden.
Wesentliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes
Hierbei geht es insbesondere um den Ausgleich beziehungsweise die Verrechnung von negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers. Weitere Änderungen im Umwandlungssteuergesetz sollen zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen beitragen, eine neue Ausgestaltung der Regelungen zu Verrechnungspreisen sowie die Normierung des Vorabverständigungsverfahrens enthalten.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die von diesem infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2 erzielt werden, auch insoweit nicht zulässig, als die negativen Einkünfte auf der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft beruhen.
Als negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten auch Aufwendungen außerhalb des Rückwirkungszeitraums, die darauf beruhen, dass Finanzinstrumente oder Anteile an einer Körperschaft, die dem übernehmenden Rechtsträger auf Grund der Anwendung der Absätze 1 und 2 zugerechnet werden, bis zu dem in Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt veräußert werden oder nach den Sätzen 3 und 4 als veräußert gelten.
Als Veräußerung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die
- Einlösung,
- Rückzahlung,
- Abtretung,
- Entnahme,
- verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft oder
- ein sonstiger ertragsteuerlich einer Veräußerung gleichgestellter Vorgang.
Mit Ablauf des nach der Umwandlung endenden Gewinnermittlungszeitraums nach § 4a des Einkommensteuergesetzes oder in anderen Fällen mit Ablauf des nach der Umwandlung endenden Kalenderjahrs noch nicht veräußerte oder nach Satz 3 als veräußert geltende Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 2 gelten zu diesem Zeitpunkt als zum gemeinen Wert veräußert und wieder angeschafft. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit die Finanzinstrumente oder Anteile an einer Körperschaft ohne die Anwendung der Absätze 1 und 2 beim übertragenden Rechtsträger in dessen steuerlicher Schlussbilanz mit einem anderen als dem gemeinen Wert hätten angesetzt werden können.
Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verrechnung negativer Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 kein Haupt- oder Nebenzweck der Umwandlung war.
Ist der übernehmende Rechtsträger an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt, gelten die Sätze 2 bis 6 sinngemäß für Aufwendungen und Einkünfteminderungen infolge der Veräußerung oder eines niedrigeren Wertansatzes der Finanzinstrumente oder Anteile beziehungsweise infolge der Veräußerung von Anteilen an den Personengesellschaften oder deren Auflösung.“
Dem § 27 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:
"§ 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche Register beziehungsweise bei Einbringungen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem 20. November 2020 erfolgt.
Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch in anderen offenen Fällen anzuwenden, in denen die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Verrechnung übergehender stiller Lasten wesentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbringung war und der Steuerpflichtige dies nicht widerlegen kann.
(17) § 4 Absatz 5 Satz 1 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören und mit einem Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) behaftet sind.“
Nebenschauplatz "Corona-Bonus"
Auch ist der Auszahlungszeitraum für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ein Bestandteil des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz. Der sogenannter Corona-Bonus wurde nach § 3 Nummer 11a EStG bis zum 31.03.2022 verlängert.