
Mit Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24 hat der VIII. Senat des BFH die Anforderungen konkretisiert, denen Steuerpflichtige entsprechen müssen, um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. R. d. Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als Betriebsausgaben abziehen zu können. Der Senat verlangt, dass sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument festgehalten werden. Eine einfache Belegsammlung genügt nicht. Der folgende Beitrag stellt die Gerichtsentscheidung vor, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die Konsequenzen für die steuerliche Beratungspraxis.