Mahlzeiten, die Arbeitnehmer während der Arbeit erhalten und kostenlos oder vergünstigt sind, fallen unter Sachbezugswerte, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Diese Werte werden jährlich aktualisiert und sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Nicht alle Nahrungsmittel qualifizieren sich als "Mahlzeit" zur Minderung der Verpflegungspauschale; so sind Snacks wie belegte Brötchen als Mahlzeit anzusehen, jedoch nicht kleinere Knabbereien. Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die an Arbeitstagen bereitgestellt werden, unabhängig von der Art der Bezuschussung oder Rabatten durch z.B. Essenmarken.
Nach der vorzeitigen Kündigung einer Direktversicherung und Erhalt einer Pauschalauszahlung wird die "Fünftel-Regelung" für die Besteuerung angewendet, wenn die Auszahlung als atypisch gilt. Diese Regelung ermöglicht eine günstigere Besteuerung außergewöhnlicher Einnahmen, verteilt über fünf Jahre. Der Bundesfinanzhof betont, dass umfangreiche statistische Daten benötigt werden, um die Atypizität der Zahlung zu bewerten, insbesondere bei Altersvorsorgeverträgen.
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