
Mit Urteil vom 03.06.2025 (III R 12/22) hat der BFH eine für die Immobilienpraxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur Reichweite der erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bei einer Kapitalgesellschaft die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch eine einmalige en-bloc-Veräußerung ausreicht, um die erweiterte Kürzung zu versagen – ohne dass zusätzlich das einkommensteuerrechtliche Merkmal der Nachhaltigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllt sein muss. Der BFH bejaht dies ausdrücklich und grenzt damit die erweiterte Gewerbesteuerkür-zung dogmatisch klar vom einkommensteuerlichen Gewerbebegriff ab. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften erheblich. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Als Reaktion auf die steigenden Energiepreise und die geopolitischen Spannungen hat Deutschland ein umfangreiches Entlastungspaket vorgestellt. Es umfasst eine 'Strompreisbremse', die Privathaushalte und kleine Unternehmen unterstützen soll, sowie eine Sondersteuer für Energieproduzenten, die übermäßige Gewinne erzielen. Eine Verschiebung der CO2-Preiserhöhung, die Einführung sicherer Gasalternativen und die Erhöhung des Kindergeld sind Teil der Strategie. Weitere Maßnahmen beinhalten einmalige Zahlungen für Studierende und Rentner, eine Wohngeldreform und steuerliche Anpassungen zur Förderung von Geringverdienern sowie zur Unterstützung des Gastgewerbes. Die Transformation des Arbeitslosengeldes in ein inflationssensibles Bürgergeld und die Förderung des öffentlichen Verkehrs ergänzen das Paket, das auf finanzielle Erleichterung und nachhaltige Wirtschaftsförderung abzielt.

Die Europäische Kommission hat den finalen Rechtsakt zur EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der die Berichtsanforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung klärt und Erleichterungen im ersten Anwendungsjahr einführt. Dies ist Teil des EU Green Deal, der darauf abzielt, bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu erreichen. Die EU-Taxonomie dient dazu, einheitliche Kriterien für die Bestimmung von Nachhaltigkeit zu etablieren, insbesondere in Bezug auf die Pariser Klimaziele.
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