Die Europäische Union geht einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Zukunft: Die Veröffentlichung des finalen Rechtsakts zur EU-Taxonomie-Verordnung durch die Europäische Kommission markiert einen bedeutenden Meilenstein. Dieser Rechtsakt befasst sich insbesondere mit den Berichtsanforderungen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung und führt Erleichterungen für das erste Anwendungsjahr ein. Dieser Schritt ist Teil des ehrgeizigen EU Green Deal, der darauf abzielt, bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu schaffen. Die EU-Taxonomie spielt dabei eine Schlüsselrolle, indem sie einheitliche Kriterien für die Bestimmung von Nachhaltigkeit festlegt, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung unserer Klimaziele.
Im Jahr 2019 haben die europäischen Länder mit dem Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz einen gemeinsamen Weg eingeschlagen, um diese ehrgeizige umweltpolitische Vision in die Realität umzusetzen. Dabei soll ein nachhaltiges Wachstum gefördert werden, indem gezielte Investitionen in die Finanzmärkte getätigt und entsprechende wirtschaftliche Aktivitäten in den Fokus gerückt werden. Dieses Konzept spielt im Rahmen der Sustainable Finance eine zentrale Rolle. In unserer Berichterstattung zur Sustainable Finance-Strategie der EU-Kommission erhalten Sie weitere Einblicke in dieses bedeutsame Thema.
Klassifizierung von Nachhaltigkeit in wirtschaftlichen Aktivitäten
Die Europäische Kommission hat mit der Einführung der EU-Taxonomie einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Wirtschaftsordnung unternommen. Dieser Artikel bietet einen Einblick in die Kernaspekte dieser Taxonomie, die darauf abzielt, einheitliche Kriterien zur Bestimmung von Nachhaltigkeit zu etablieren.
Die Rolle der Technical Expert Group (TEG) und die Bedeutung eines delegierten Rechtsakts
Die technischen Details der EU-Taxonomie wurden der Technical Expert Group (TEG) übertragen, die ihren ersten Bericht im März 2020 vorlegte. Um jedoch in der EU verbindlich angewendet zu werden, erfordert die Taxonomie einen (delegierten) Rechtsakt der EU-Kommission.
Die Schlüsselrolle der EU-Taxonomie im Rahmen des EU Green Deal
Der EU Green Deal, der das Ziel einer klimaneutralen Europäischen Union bis 2050 verfolgt, betont die Bedeutung der EU-Taxonomie. Diese Taxonomie setzt zunächst den Fokus auf die Klimaziele und legt sechs Umweltziele fest, zu denen die wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der EU beitragen müssen. Dazu gehören der Schutz des Klimas, Anpassungsmaßnahmen zum Klimawandel, der nachhaltige Umgang mit Wasser- und Meeresressourcen, die Förderung einer zirkulären Wirtschaft, die aktive Vermeidung von Umweltbelastungen sowie die Erhaltung und Revitalisierung von Ökosystemen und der Biodiversität.
Adressaten und Anforderungen der EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie richtet sich an die EU und ihre Mitgliedstaaten, Finanzmarktteilnehmer, Unternehmen, die Finanzprodukte anbieten, und Unternehmen, die nicht-finanzielle Erklärungen abgeben müssen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird als ökologisch nachhaltig betrachtet, wenn sie erheblich zu einem oder mehreren der festgelegten Umweltziele beiträgt, ohne andere dabei in großem Umfang zu beeinträchtigen. Dies folgt dem "do not harm"-Prinzip. Zudem müssen die Aktivitäten die Menschenrechte achten und den technischen Bewertungskriterien der EU-Verordnung entsprechen.
Berichterstattung gemäß Art. 8 der EU-Taxonomie
Unternehmen, die der nicht-finanziellen Berichterstattung gemäß der CSR-Richtlinie (Corporate Social Responsibilty) unterliegen, müssen spezifische Anforderungen gemäß Art. 8 der EU-Taxonomie erfüllen. Dies umfasst die Darstellung ihrer Beteiligung an ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, wie sie in der Taxonomie definiert sind. Dies erfordert insbesondere Berichte über den ökologisch nachhaltigen Anteil von KPIs wie "Umsatzerlöse", "Investitionsausgaben (CapEx)" und "Betriebsausgaben (OpEx)". Die ESMA hat dazu im März 2021 Richtlinien herausgegeben, um Unternehmen bei der Erstellung dieser Angaben zu unterstützen.
Zeitliche Anwendung der EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie-Verordnung wurde am 18. Juni 2020 offiziell bekannt gemacht. Ab dem 1. Januar 2022 treten die Berichtsanforderungen für nicht-finanzielle Informationen in Kraft. Berichterstattungen über die Ziele "Klimaschutz" und "Anpassung an den Klimawandel" sind schon ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend, wodurch bereits das Geschäftsjahr 2021 betroffen ist. Die Präzisierung in Bezug auf die Umweltziele nach der Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts zu Art. 8 der EU-Taxonomie hat die Fristen weiter spezifiziert.
Delegierter Rechtsakt zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung
Am 6. Juli 2021 hat die Europäische Kommission den delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie herausgegeben, der Erleichterungen für Unternehmen vorsieht, die keine Finanzinstitute sind. Diese Erleichterungen gelten insbesondere für das Erstanwendungsjahr, das den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 umfasst. Diese Vereinfachungen betreffen die Angaben zu taxonomiekonformen und nicht-taxonomiekonformen Geschäftsaktivitäten sowie die Anforderungen an Werte aus dem Vorjahr und den Vergleichszeitraum.
Fazit
Die Einführung der EU-Taxonomie markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft für die Europäische Union. Diese Taxonomie legt einheitliche Kriterien für die Bestimmung von Nachhaltigkeit fest und wird die Art und Weise, wie wirtschaftliche Aktivitäten bewertet werden, grundlegend verändern.
Die entscheidende Rolle der Technical Expert Group (TEG) und die Notwendigkeit eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission unterstreichen die Sorgfalt und die Komplexität, die in die Entwicklung dieser Taxonomie investiert wurden.
Der EU Green Deal, der das ehrgeizige Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 verfolgt, betont die zentrale Bedeutung der EU-Taxonomie. Insbesondere der Fokus auf Klimaziele und sechs spezifische Umweltziele bietet eine klare Ausrichtung für Unternehmen und Investoren, um nachhaltige Praktiken zu fördern.
Die Anwendungsbereiche der EU-Taxonomie sind vielfältig und betreffen die EU selbst, ihre Mitgliedstaaten, Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen. Die spezifischen Anforderungen gemäß Art. 8 der Taxonomie-Verordnung setzen Unternehmen unter Druck, transparent über ihre nachhaltigen Aktivitäten zu berichten.
Die zeitliche Anwendung der EU-Taxonomie hat bereits begonnen, und Unternehmen müssen sich darauf vorbereiten, verbindliche Berichtsanforderungen zu erfüllen. Die jüngsten Präzisierungen im delegierten Rechtsakt bieten eine Hilfestellung, insbesondere für nicht-finanzielle Unternehmen, um den Übergang zur neuen Berichtslandschaft zu erleichtern.
In einer Zeit, in der Nachhaltigkeit an Bedeutung gewinnt, ist die EU-Taxonomie ein unverzichtbarer Leitfaden. Sie schafft Transparenz, einheitliche Standards und fördert das Bewusstsein für ökologisch nachhaltige Praktiken. Letztendlich wird die EU-Taxonomie dazu beitragen, die EU auf den Weg zu einer grüneren, nachhaltigeren Zukunft zu führen.