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    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

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    Unternehmen, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreite Umsätze erzielen und demnach keinen Vorsteuerabzug beanspruchen können, stehen vor einem Dilemma: Die Umsatzsteuer, die auf Honorare für Aufsichtsräte ausgewiesen ist, kann nicht abgezogen werden. Das führt zu einer erhöhten finanziellen Last. Wird einem Aufsichtsrat beispielsweise ein Honorar von 10.000 Euro netto gezahlt, verbleibt für das Unternehmen eine zusätzliche Steuerbelastung von 1.900 Euro. Diese Situation stellt eine direkte Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer dar, die insbesondere für Bildungsträger und ähnliche Organisationen zu finanziellen Herausforderungen führen kann.

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