
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zum Rangrücktritt in Bezug auf Verbindlichkeiten bestätigt. Ein Rangrücktritt beeinflusst die Reihenfolge der Schuldenrückzahlung, ändert jedoch nicht die Existenz der Verbindlichkeit. Die steuerliche Anerkennung eines Rangrücktritts erfordert, dass die Begleichung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen, sondern auch aus anderen verfügbaren Vermögenswerten erfolgen kann, unabhängig von der finanziellen Situation des Schuldners.