
Die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen zählt zu den klassischen Problemfeldern des Mehrwertsteuerrechts. Dies gilt insbesondere für den sogenannten Abholfall, in dem der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Ware beim Lieferanten abholt und in einen anderen Mitgliedsstaat verbringt. In diesen Konstellationen treten regelmäßig Nachweisprobleme auf, die nicht selten zur Versagung der Steuerfreiheit führen. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen kann, erhebliche praktische Bedeutung zu. Mit Urteil vom 18.12.2025 (V R 3/25) hat der BFH eine grundlegende Klarstellung getroffen: Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt nicht voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer Gelangensbestätigung ist. Damit widerspricht der BFH der bislang vielfach vertretenen Auffassung, wonach gerade dieses Nachweismittel eine zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bzw. des Vertrauensschutzes darstellt.

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG gehört zu den praxisrelevantesten Sonderregelungen des Umsatzsteuerrechts. Insbesondere bei Bauleistungen führt die Vorschrift regelmäßig zu Abgrenzungs- und Anwendungsproblemen, da sowohl der sachliche als auch der persönliche Anwendungsbereich komplex ausgestaltet ist. Trotz zahlreicher Klarstellungen durch Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgeber bleibt § 13b UStG ein erhebliches Risikofeld für leistende Unternehmer und Leistungsempfänger. Der folgende Beitrag stellt die Grundsystematik der Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dar, beleuchtet zentrale Abgrenzungsfragen und zeigt typische Praxisprobleme auf. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende. Grund genug sich frühzeitig mit den geplanten Gesetzesänderungen im Steuerrecht für das Veranlagungsjahr 2024 zu beschäftigen. Im folgenden Beitrag (keine abschließende Darstellung) wird ein Blick auf die wichtigsten Punkte im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 geworfen, dessen Inhalt für die anstehenden mündlichen Prüfungen für Steuerberater, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Bedeutung sein wird. Inhaltlicher Schwerpunkt wird das Einkommensteuergesetz sein.
Einzelthemen für die schriftliche und mündliche Prüfung
Der gesamte prüfungsrelevante Stoff für die schriftliche und mündliche Prüfung
ZFU-Akkreditiert mit und ohne Korrektur und Live-Besprechung