Florian Solich - Steuerberater, Master of Arts (Taxation), M.A., Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
1. Leitsatz
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV (…) nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung i. S. d. § 17a As. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.
2. Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.07.2024, 1 K 1247/21, die Einspruchsentscheidung vom 08.09.2021 sowie der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2018 vom 01.09.2020 aufgehoben.
3. Sachverhalt
Dem Urteil lag ein praxisrelevanter Sachverhalt zugrunde. Der Kläger (AB) veräußerte im Streitjahr 2018 einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft. Vor Abschluss des Geschäfts überprüfte er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ließ sich einen Handelsregisterauszug vorlegen.
Bei Abholung des Fahrzeugs identifizierte sich der Abholer mittels Ausweises als Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, das Fahrzeug nach Rumänien zu verbringen. Eine vom Kläger ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu zurückgesandt.
Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerfreiheit der Lieferung, da weder ein ausreichender Belegnachweis vorliege noch feststehe, dass das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und stellte maßgeblich auf das Fehlen der Gelangensbestätigung ab.
4. Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und gewährte dem Kläger Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes jedenfalls seit der Neufassung des § 17a UStDV im Jahr 2013 nicht voraus, dass eine Gelangensbestätigung vorliegt.
Zentral ist dabei die Überlegung, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung beurteilen können muss, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit oder zumindest des Vertrauensschutzes vorliegen. Eine Gelangensbestätigung kann naturgemäß erst nach Abschluss der Beförderung ausgestellt werden und steht damit im Zeitpunkt der Lieferung regelmäßig noch nicht zur Verfügung. Ihre zwingende Forderung würde daher den Vertrauensschutz faktisch leerlaufen lassen.
5. Rechtliche Würdigung
Der BFH stellt seine Entscheidung in einen unionsrechtlichen Kontext und knüpft an die Rechtsprechung des EuGH an, insbesondere an das Urteil „Teleos“. Danach dürften nationale Behörden einem gutgläubigen Unternehmer die Steuerfreiheit nicht versagen, wenn dieser alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und die vorgelegten Beweise zunächst plausibel erscheinen, selbst wenn sich diese später als unzutreffend erweisen.
Vor diesem Hintergrund betont der BFH, dass Art. 138 MwStSystRL keine bestimmten Belegnachweise vorschreibt. Auch das nationale Recht verlangt keinen spezifischen Nachweis in Form der Gelangensbestätigung. § 17a UStDV bezeichnet diese lediglich als einen möglichen, wenn auch besonders geeigneten Nachweis.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer einen belegmäßigen Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erbringen kann.
6. Bedeutung des Lieferzeitpunkts
Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung liegt in der Hervorhebung des Lieferzeitpunkts. Der BFH stellt klar, dass für die Frage des Vertrauensschutzes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer beurteilen können, ob er gutgläubig handelt. Nachträgliche Entwicklungen – etwa das Ausbleiben der Gelangensbestätigung – dürften ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil werden.
Diese Sichtweise steht im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach der Steuerpflichtige seine steuerlichen Verpflichtungen bereits vor oder bei Abschluss eines Geschäfts kennen muss.
7. Anforderung an die kaufmännische Sorgfalt
Der BFH konkretisiert zugleich die Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Im Streitfall sah er diese als erfüllt an, da der Kläger eine qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigung eingeholt, die Unternehmereigenschaft des Abnehmers überprüft, dessen Identität festgestellt und eine vertragliche Verpflichtung zur Warenausfuhr vereinbart hatte.
Darüber hinaus hält es der BFH für ausreichend, wenn im Abholfall eine Abnehmererklärung vorliegt, in der dieser zusichert, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Eine solche Erklärung kann bereits im Zeitpunkt der Übergabe erstellt werden und stellt damit ein geeignetes Beweismittel für Zwecke des Vertrauensschutzes dar.
Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, etwa die Vereinbarung einer Kaution oder die Zurückbehaltung von Fahrzeugpapieren, hält der BFH hingegeben nicht für zwingend erforderlich. Eine solche Verpflichtung würde den grenzüberschreitenden Warenverkehr unangemessen belasten und ist weder unionsrechtlich nicht nationalrechtlich geboten.
8. Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung
Bemerkenswert ist die ausdrückliche Abkehr von der früheren BFH-Rechtsprechung, wonach der Unternehmer seinen Nachweispflichtgen „ihrer Art nach“ nachkommen musste. Diese Rechtsprechung beruhte auf der bis 2011 geltenden Rechtslage, in der die Nachweisführung stärker formalisiert war.
Seit der Neuregelung des § 17a UStDV (aus 2013) ist jedoch klargestellt, dass der Belegnachweis nicht auf bestimmte Dokumente beschränkt ist. Vielmehr kann der Unternehmer den Nachweis mit allen geeigneten Beweismitteln führen. Diese Öffnung des Nachweissystems trägt der BFH nun auch im Rahmen des Vertrauensschutzes konsequent Rechnung.
9. Praktische Konsequenz
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie stärkt die Rechtsposition des Unternehmers im Abholfall und reduziert das Risiko, allein wegen des Fehlens einer Gelangensbestätigung die Steuerfreiheit zu verlieren. Gleichzeitig beleibt es jedoch dabei, dass der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten ernst nehmen und den Geschäftsvorgang umfassend dokumentieren muss.
Für die Beratungspraxis ergibt sich daraus, dass der Fokus weniger auf einzelnen formalen Nachweisen liegen sollte, sondern vielmehr auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Insbesondere die sorgfältige Prüfung des Abnehmers und die Dokumentation der Liefermodalitäten gewinnen weiter an Bedeutung.
10. Fazit
Mit Urteil V R 3/25 schafft der BFH wichtige Klarheiten für die Praxis der innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Die Gelangensbestätigung verliert ihren Charakter als faktische Schlüsselvoraussetzung für den Vertrauensschutz. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung gutgläubig war und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Sie führt zu einer sachgerechten Balance zwischen den Interessen der Finanzverwaltung an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und den berechtigten Schutzinteressen der Unternehmer.
Quelle: BFH-Urteil vom 18.12.2025, V R 3/25
