
Für Zinsen nach § 233a AO wird der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend reduziert. Die Angemessenheit des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird künftig alle drei Jahre überprüft, erstmals zum 01.01.2026; hierbei ist die Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu berücksichtigen.