Das Bundesministerium für Finanzen hat sein Schreiben vom 20. November 2019 in Bezug auf die kostenlose Übertragung von Mitunternehmeranteilen gemäß § 6 Abs. 3 EStG überarbeitet. Dies geschah als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 2020. Die Neufassung betont, dass bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen ein zeitlicher Abstand von einer rechtlichen Sekunde zwischen der Übertragung des funktional bedeutenden Sonderbetriebsvermögens und dem Mitunternehmeranteil erforderlich ist.
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