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Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte, § 175b AO

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Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte gem. § 175b AO

 

Der relativ junge § 175 b AO ist eine notwendig gewordene Reaktion auf die zunehmende Menge an Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Anders als bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hier ein etwaiges Verschulden des Stpfl. bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. vollkommen irrelevant. Auch Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173 a AO sind hier unerheblich.
Bei der Beurteilung, ob § 175 Abs. 1 oder auch Abs. 2 AO zur Anwendung kommt, ist ausschließlich auf die Rechtserheblichkeit der Daten abzustellen.
Die Änderungen können sich zugunsten wie zuungunsten auswirken.
Der zeitliche Anwendungsrahmen der Vorschrift beginnt mit dem 01.01.2017. Für Besteuerungszeiträume oder -zeitpunkte bis zum 31.12.2016 gilt er nicht.

Vorbemerkungen

Der zum 1.1.2017 neugefasste § 175b AO beinhaltet drei verschiedene Änderungsvorschriften, welche alle in Zusammenhang mit dem zum 1.1.2017 in Kraft getretenen § 93c AO stehen. Durch die zunehmende elektronische Übermittlung von steuerlich relevanten Daten wurde auch hier eine allgemeine Änderungsvorschrift nötig. Liegen die Voraussetzungen für eine der drei Änderungsvorschriften vor, so muss das Finanzamt die Korrektur vornehmen (ähnlich wie beim Grundlagen- und Folgebescheid).

Aufhebung oder Änderung gem. § 175b Abs. 1 AO

Gemäß dieser Neuregelung ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die von den übermittlungspflichtigen Stellen an die Finanzbehörden zu übermittelnden Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Die mögliche Berücksichtigung der Daten regelt sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts.

Die Korrektur einer Steuerfestsetzung kann sich zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.

Pflichtverletzungen bei der Ermittlung durch das FA bzw. Mitwirkung des Steuerpflichtigen sind bei dieser neuen Vorschrift ohne Bedeutung.

Aufhebung oder Änderung gem. § 175b Abs. 2 AO

Der zweite Absatz des noch relativ neuen § 175b AO stellt eine Ergänzung zur Neuregelung des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO dar und soll sichern, dass der Steuerpflichtige keine Rechtsnachteile dadurch erleidet, dass er auf die zutreffende Datenübermittlung durch Dritte vertraut.

Stellt sich nach Erlass des Steuerbescheids heraus, dass die bei der Steuerfestsetzung gem. § 150 Abs. 7 S. 2 AO berücksichtigten Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind, so ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern. Unwichtig ist dabei, ob dem Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden hinsichtlich des nachträglichen Bekanntwerdens zuzurechnen ist, wie es bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO der Fall ist.

Aufhebung oder Änderung gem. § 175b Abs. 3 AO

Der ebenfalls noch recht junge § 175b Abs. 3 AO regelt, dass die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids vorzunehmen ist, wenn eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten iSv. § 93c AO an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten war und diese Einwilligung hierzu aber nicht vorliegt.

Unbedeutend ist auch hier eine mögliche Ermittlungspflichtverletzung seitens der Finanzbehörde.

Die Einwilligung in die Datenübermittlung kann nachgeholt werden, mit der Folge, dass dann eine Änderung nicht mehr durchführbar ist.

Beispiel

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Das FA Siegen hat den Stpfl. A zu einer ESt 01 ohne Nebenbestimmungen veranlagt. Die Festsetzung ist bereits unanfechtbar. Die gezahlten Beiträge zur Riesterrente im Jahre 01 wurden antragsgemäß und vollständig durch das FA berücksichtigt.
Im Rahmen einer internen Prüfung bei der Finanzverwaltung NRW bemerkten die zuständigen Prüfer, dass im E-Datenspeicher für A keine E-Daten hinsichtlich Beiträge für eine Riesterrente enthalten sind und er infolgedessen auch nicht zulagenberechtigt ist. Eine Zustimmung zur Übermittlung ist Voraussetzung für die elektronische Übermittlung der Daten gem. § 93c AO (§ 10a Abs. 1 S. 1 EStG). A hatte für eine elektronische Übermittlung der Daten zur Riesterrente seine Einwilligung verweigert. Eine Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin im FA ergab, dass die Berücksichtigung der Beiträge fälschlicherweise aufgrund einer „Papierbescheinigung“, die der Stpfl. der Erklärung beigelegt hatte, erfolgte.

Eine Änderung des Bescheids wäre gem. § 175b Abs. 3 AO dahingehend vorzunehmen, dass die Beiträge mit 0 € zu berücksichtigen sind.