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Aufhebung oder Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
Gem. § 182 Abs. 1 AO besteht zwischen Grundlagenbescheiden und Folgebescheiden eine zwingende Bindungswirkung. Es geschieht häufig, dass Feststellungsbescheide berichtigt werden müssen. In diesen Fällen folgt zwingend, dass auch die Folgebescheide so zu ändern sind, dass sie der Änderung der Grundlagenbescheide folgen (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).
Beispiel
Karl Kruppke (KK) wohnt im FA-Bezirk Bonn und hat in Köln einen Fachhandel für Haustierbedarf. Der Gewinn aus dem Gewerbe für 01 wurde vom Betriebs-FA Köln (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO) gesondert auf 200.000 € festgestellt (§ 179 Abs. 2 AO, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO) und vom Wohnsitz-FA Bonn (§ 8 AO, § 19 Abs. 1 AO) im ESt-Bescheid 01 berücksichtigt.
Im Jahre 02 findet bei KK eine Betriebsprüfung, also eine Außenprüfung statt (§ 193 Abs. 1 AO), in deren Anschluss der Gewinn 01 auf 210.000 € heraufgesetzt wird. Die Korrektur des Feststellungsbescheids erfolgt nach § 164 Abs. 2 AO. Das FA Bonn erhält vom FA Köln eine entsprechende Gewinnmitteilung.
Nach welchen Vorschriften wird das Wohnsitz-FA den ESt-Bescheid KKs ändern, wenn der Bescheid ohne Nebenbestimmungen (d. h. ohne Vorbehalt der Nachprüfung bzw. Vorläufigkeitsvermerk) ergangen war?
Lösung:
War der Bescheid endgültig ergangen, so erfolgt die Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.
Beispiel
A wurde endgültig zur ESt 01 veranlagt. Ein Jahr später erhält sein Wohnsitz-FA eine Gewinnmitteilung, nach der A im Jahr 01 an der B & Co. KG beteiligt war und einen Gewinnanteil von 25.000 € bezogen hatte.
Auch in diesem Fall wird der ESt-Bescheid 01 des A so geändert, dass er der Änderung des Grundlagenbescheids Rechnung trägt (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).
Beispiel
B wurde 01 endgültig und bestandskräftig zur ESt 16 veranlagt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids legt er seinem FA einen Körperbehindertenbescheid des zuständigen Versorgungsamts vor, wonach er an einer Körperbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50% leidet. Er beantragt den Pauschbetrag nach § 33b EStG. Das FA stellt fest, dass der Bescheid bereits vor fünf Monaten ausgestellt worden ist.
Ausnahmsweise können auch Verwaltungsakte anderer Behörden Grundlagenbescheide (vgl. die Definition in § 171 Abs. 10 S. 1 AO) sein. Man spricht hier von sog. „ressortfremden“ Grundlagenbescheiden. Dies gilt z. B. bei Bescheiden über Körperbehinderungen. Daraus folgt, dass der ESt-Bescheid des Amboß nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert werden muss. B erhält den Pauschbetrag (AEAO Nr. 1.1 zu § 175).
Beispiel
Das FA Siegen hat den C im Mai 02 bestandskräftig zur ESt 01 veranlagt. Im Juli 02 erhält das FA eine Gewinnmitteilung des FA Hamburg, wonach C im Jahr 01 an der ABC beteiligt war (Gewinnanteil des C: 53.000 €). Im Jahr 03 korrigiert das FA Siegen den ESt-Bescheid 01 vom Mai 02 wegen neuer Tatsachen, die aber nichts mit der OHG zu tun haben. Den Feststellungsbescheid des FA Hamburg berücksichtigt es nicht. Im Jahr 04 bemerkt der Sachbearbeiter des FA Siegen, dass er den Feststellungsbescheid in die Akten eingeheftet, aber bisher nicht berücksichtigt hatte.
Es liegt ein Fall des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO vor. Das FA Siegen muss den ESt-Bescheid 01 noch einmal korrigieren. Ohne Bedeutung ist, dass das FA im Jahr 03 den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO korrigiert hat. Das FA Siegen ist als Folge-FA verpflichtet, die Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO durchzuführen. Diese Verpflichtung kann nur erlöschen, wenn die Festsetzungsverjährung für den ESt-Bescheid eintritt.
Das Übersehen eines Grundlagenbescheids stellt eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 S. 1 AO dar (vgl. hierzu AEAO Nr. 1.2. S. 3 Spiegelstr. 2 a. E. zu § 175). Das FA Siegen kann daher die Korrektur auch auf der Grundlage des § 129 S. 1 AO durchführen.
Das FA hat die Wahl, ob es nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO oder nach § 129 S. 1 AO korrigiert. Diese Wahlmöglichkeit kann besondere Bedeutung gewinnen, weil die Ablaufhemmung in beiden Fällen unterschiedlich geregelt ist: Bei einer Korrektur nach § 129 AO ist die Ablaufhemmung in § 171 Abs. 2 AO geregelt, während bei einer Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Ablaufhemmung von § 171 Abs. 10 S. 1 AO anwendbar ist.
Merke
Die Folgerungen aus § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind solange im Folgebescheid zu ziehen, wie die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid noch nicht abgelaufen ist.