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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Aufhebung oder Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Aufhebung oder Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) AO

Nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c AO darf ein Steuerbescheid nur aufgehoben oder geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel wir arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. In einem solchen Falle wird dem betroffenen Steuerpflichtigen kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Gültigkeit der Steuerfestsetzung eingeräumt. Insbesondere können durch § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c AO durch Steuerhinterziehung erwirkte Vorteile berichtigt werden.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Ernst Haft bedroht den für seine Einkommensteuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter Axel Schweiß mit den Worten:„Wenn du meine Werbungskosten nicht anerkennst, dann mache ich dich fertig!!“.

Schweiß berücksichtigt daraufhin auch die unzutreffenden Werbungskosten des Haft.

§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c AO ist auch in den Fällen anzuwenden, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern Dritte durch unlautere Mittel die Ursächlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides herbeigeführt haben. Die Kenntnis des Steuerpflichtigen ist hierbei irrelevant.

Ein wichtiger Fall für eine Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist das Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch den Stpfl. Auch eine Steuerhinterziehung ist ein unlauteres Mittel im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings hat sich der Gesetzgeber bei Hinterziehungen gleich doppelt abgesichert, siehe § 173 Abs. 1 AO.

Hinweis

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Stellt sich also etwa im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass ein Einnahmeposten nicht angegeben und dadurch Steuern hinterzogen wurden, so steht als Korrekturvorschrift nicht nur § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Verfügung, sondern auch § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO.