ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Aufhebung oder Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) AO

Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | Aufhebung oder Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) AO

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Aufhebung oder Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) AO

Nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c AO darf ein Steuerbescheid nur aufgehoben oder geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel wir arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. In einem solchen Falle wird dem betroffenen Steuerpflichtigen kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Gültigkeit der Steuerfestsetzung eingeräumt. Insbesondere können durch § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c AO durch Steuerhinterziehung erwirkte Vorteile berichtigt werden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Steuerpflichtige Ernst Haft bedroht den für seine Einkommensteuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter Axel Schweiß mit den Worten:„Wenn du meine Werbungskosten nicht anerkennst, dann mache ich dich fertig!!“.

Schweiß berücksichtigt daraufhin auch die unzutreffenden Werbungskosten des Haft.

§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c AO ist auch in den Fällen anzuwenden, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern Dritte durch unlautere Mittel die Ursächlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides herbeigeführt haben. Die Kenntnis des Steuerpflichtigen ist hierbei irrelevant.

Ein wichtiger Fall für eine Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist das Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch den Stpfl. Auch eine Steuerhinterziehung ist ein unlauteres Mittel im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings hat sich der Gesetzgeber bei Hinterziehungen gleich doppelt abgesichert, siehe § 173 Abs. 1 AO.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Stellt sich also etwa im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass ein Einnahmeposten nicht angegeben und dadurch Steuern hinterzogen wurden, so steht als Korrekturvorschrift nicht nur § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Verfügung, sondern auch § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO.

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1625 Videos, 6222 interaktiven Übungsaufgaben und 3787 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 99,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Einzelkurs: Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung


  • Die besten Lernmaterialien: 321 Texte, 535 Abbildungen, 85 Videos und 135 Übungsaufgaben.
Jetzt entdecken

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Wiederholerlehrgang für die Steuerberaterprüfung - Bilanzsteuerrecht (Karsten Melzer) -Tag 21
  • Am 06.05.2024 ab 18:00 Uhr
  • Dieser Wiederholerlehrgang bereitet Sie perfekt auf Ihren Zweit- oder Drittversuch der Steuerberaterprüfung vor.
Jetzt teilnehmen