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Auskunfts- und Verweigerungsrechte
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse gemäß 102 AO
Nach § 102 Abs. 1 AO sind folgende Personengruppen berechtigt Auskünfte zu verweigern:
- Geistliche,
- Mitglieder gesetzgebender Körperschaften, also beispielsweise aus Bundestag und Landtag
- Mitglieder steuerberatender Berufe, also beispielsweise Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Rechtsanwälte,
- Ärzte,
- Zahnärzte,
- Apotheker,
- Hebammen und
- deren Gehilfen nach § 102 Abs. 2 AO.
Dies gilt allerdings nur bezüglich der Kenntnisse, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind.
§ 102 Abs. 1 Nr. 4 AO schützt schließlich Dritte, die Beiträge für
- Presse,
- Rundfunk und
- Fernsehen erbringen.
Die Vorschrift ist Ausfluss der Pressefreiheit des Art. 5 GG und bezieht sich demgemäß grundsätzlich nur auf den redaktionellen Teil dieser Medien, nicht auch auf den Anzeigenteil.
Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 AO
Niemand ist als Nichtbeteiligter verpflichtet, sich selbst oder einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu belasten im Sinne des § 103 Satz 1 AO.
Wer allerdings selbst Steuerpflichtig ist, kann seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht verweigern; dies gilt selbst dann, wenn seine Auskünfte in eigener Sache zu einer Ermittlung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat führen.
Auch über dieses Recht ist der Betroffene im Sinne des § 103 Satz 2 AO zu belehren. Sollte eine solche Belehrung unterlassen werden besteht ein Verwertungsverbot.