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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 AO

Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 AO

Den Beginn der Frist regelt § 170 AO. § 170 Abs. 1 AO gilt nur für sog. Antragsveranlagungen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und andere Fälle, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Hier beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Entstehungsjahres der Steuer. Bei den sog. Pflichtveranlagungen ist dies regelmäßig nicht der Fall mit der Folge, dass § 170 Abs. 1 AO bei diesen Steuern (z. B. viele ESt-Fälle, KSt, GewSt, USt usw.) nicht anwendbar ist. Hier MUSS eine Erklärung abgegeben werden.

Ist der Stpfl. gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, gibt es eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ein. In diesen Fällen beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung, ggf. auch die Steueranmeldung, eingereicht wird. Der Stpfl. soll nicht durch eine verspätete Abgabe seiner Erklärung die Änderungsmöglichkeiten für das Finanzamt verkürzen können.

Aus Gründen des Rechtsfriedens und damit irgendwann ein Abschluss erreicht werden kann, beginnt allerdings die Frist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Entstehungsjahr der Steuer.

Übungsfall:

Franz Hase hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 80.000 €. Er gibt seine ESt-Erklärung für Jahr 00 ab

  1. im Februar 01,
  2. im Mai 02,
  3. im Juli 03,
  4. im November 05.

Wann beginnt jeweils die Festsetzungsfrist für die ESt 00 zu laufen?

Lösung:

Hase ist gem. § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 3 EStG verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben. § 170 Abs. 1 AO scheidet aus. Die ESt 00 ist nach § 38 AO, § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Jahres 00 entstanden. Nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO beginnt die Frist im Fall

  1. mit Ablauf 01, 
  2. mit Ablauf 02,
  3. mit Ablauf 03.
  4. Gibt Hase seine Erklärung nach Ablauf des Jahres 05 ab, so beginnt die Frist immer mit Ablauf 03. Im Fall d) beginnt die Frist daher mit Ablauf 03.

 

Wird eine Steuer nur auf Antrag überhaupt festgesetzt, so gilt die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO.

Beispiel

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Der Arbeitnehmer Otto Esel reicht im Oktober 03 seine ESt-Erklärung 01 ein und beantragt eine LSt-Erstattung. Der Bescheid ergeht im Jahre 04. Im Jahre 07 beantragt er eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Da Otto Esel nicht verpflichtet war, eine Steuererklärung abzugeben, findet § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO keine Anwendung. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 01 und endet mit Ablauf des Jahres 05.

Die Festsetzungsfrist für die beantragte Änderung beginnt gem. § 170 Abs. 3 AO mit Ablauf des Antragsjahres, also mit Ablauf 03 und endet erst mit Ablauf des Jahres 07. Somit ist eine Änderung noch möglich, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt sind. Zu beachten ist ergänzend die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO.

Es existiert eine Sonderregelung für Erbschaft- und Schenkungsteuer, siehe § 170 Abs. 5 AO.

Einen weiteren Fall einer Anlaufhemmung bzw. eine Ausweitung der Anlaufhemmung enthält die Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 AO. Danach beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt.