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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 121 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 121 AO

Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 121 AO

Das Rechtsstaatprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 AO erfordert zudem das ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, sofern dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Dies gilt auch für schriftlich oder elektronisch zu bestätigende Verwaltungsakte.

Hinweis

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Wenn etwa von den Angaben in einer Steuererklärung abgewichen wird, dann ist dies zu begründen. Diese Begründung findet man in einem Einkommensteuer-Bescheid unter dem Punkt „Erläuterungen zur Festsetzung“. Die Erläuterungen zu Abweichungen sind also die erforderliche Begründung im Sinne des § 121 Abs. 1 AO.

Teilweise reicht als Begründung auch der Verweis auf eine Rechtsnorm aus beispielsweise ein Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO in der Prüfungsanordnung.

Bestimmtheitsmängel führen zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, Begründungsfehler führen zur Rechtswidrigkeit, sind aber heilbar nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die Begründung nachgeholt wird. § 121 Abs. 2 AO sieht einige Ausnahmen von der Begründungspflicht vor, die aber in der Praxis kaum eine Bedeutung haben.

Das Fehlen einer Begründung kann eine wichtige Rolle im Rahmen der Verschuldensprüfung bei § 110 Abs. 2 AO spielen. Denn wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt wurde, gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet nach § 126 Abs. 3 AO.

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