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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 1. Zivilrechtliche Rechtsentwicklungen zur GbR

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

1. Zivilrechtliche Rechtsentwicklungen zur GbR

Der historische Gesetzgeber des BGB hatte sich die GbR als ein – nicht auf Dauer angelegtes – Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern vorgestellt, bei dem das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft selbst, sondern der gesamten Hand der Gesellschafter zugeordnet ist. Eine Rechtsfähigkeit der GbR hatte der Gesetzgeber – anders als bei Kapitalgesellschaften – weder vorgesehen noch für notwendig gehalten.

Dessen ungeachtet hatten die zivilrechtliche Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 29.1.2001 - II ZR 331/00) und Rechtspraxis das Recht der GbR längst fortentwickelt. Weil sich die Praxis schrittweise von dem überkommenen Regelungskonzept der §§ 705 ff. BGB entfernt hatte, konnte der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem BGB allerdings vielfach nicht mehr entnehmen. Viele GbR waren und sind zudem auf Dauer angelegt und nehmen aktiv am Rechtsverkehr teil.

Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl 2021 I S. 3436) hat der Gesetzgeber das Recht der GbR deshalb „endlich“ mit Wirkung ab dem 1.1.2024 konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.

Aus der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR wurde ein eigenes, verkehrstaugliches Rechtssubjekt gemacht, ohne sie als bewährtes Instrument für vertragliche Schuldverhältnisse aufgeben zu müssen, etwa auch in denjenigen Fällen, in denen gesetzliche Schuldverhältnisse für einen Interessenausgleich nicht ausreichen. Dazu musste der Gesetzgeber im BGB aber neben einer klaren Vermögenszuordnung einen auf die jeweilige Rechtsformvariante abgestimmten Organisationsrahmen und einen dispositiven Regelungsrahmen vorgeben. Den Gesellschaftern steht es dabei auch künftig frei, ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten.

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