ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2. Neuregelungen zum Recht der GbR

Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | 2. Neuregelungen zum Recht der GbR

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

2. Neuregelungen zum Recht der GbR

Die Regelungen des BGB wurden grundlegend modernisiert. Nach § 705 Abs. 2 BGB ist nun zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR zu unterscheiden:

  • Eine rechtsfähige GbR liegt hiernach vor, wenn die Gesellschaft auf eine gewisse Dauer angelegt ist und nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter im eigenen Namen am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
  • Eine nicht rechtsfähige GbR liegt dagegen vor, wenn sie nur den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll.

In beiden Fällen wird die GbR wie bisher durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Die Beitragspflicht begründet eine Sozialverbindlichkeit gegenüber der rechtsfähigen GbR, ansonsten gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Mit Wirkung zum 01.01.2024 treten die Rechtsfolgen der MoPeG für alle GbR „automatisch“ ein. Dies bedeutet, dass eine zu diesem Zeitpunkt bereits am Rechtsverkehr teilnehmende GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter zu einer rechtsfähigen GbR wird. Eine nicht am Rechtsverkehr teilnehmende GbR wird zur nicht rechtsfähigen GbR.